Guten Tag liebe Frau Bader,
ich habe leider ein kleines Problem. Ich arbeite in einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei, man möge meinen, dass diese die jegliche Rechtslage kennt und weis. Leider ist mein Chef und meine Buchhaltung der Meinung, ich müsste mich informieren wie was gezahlt wird.
So zu meiner Frage.
Meine erste Tochter ist im Januar 2015 geboren. Ich habe ein Jahr Elternzeit genommen, jedoch wollte mein Chef das ich zwei Jahre Elternzeit nehme, was ich gemacht habe, jedoch im zweiten Jahr 18 Std. (vorher war ich vollzeit 40 Std) arbeiten gegangen bin.
Meine zweite Tochter ist im August 2016 geboren, somit bin ich im zweiten Elternzeitjahr erneut Mutter geworden, und meine Frage wäre es, wie berechent sich das Mutterschaftsgeld? Berechnet es sich nach dem vor meiner ersten Tochter gearbeiteten Gehalt oder das in der (Teil) Elternzeit erworbene Gehalt. Mein Chef möchte von mir Urteile bzw. Unterlagen, die erklären welche Zahlungen ich bekomme.
Ich bitte um Hilfe.
Vielen dank
und liebe grüße
von
Dahlhaus
am 02.05.2017, 09:14
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld
Hallo,
Haben Sie denn am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die erste Elternzeit beendet? Dann bekommen Sie den vollen Anteil des Arbeitgebers aus dem Vollzeitlohn.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.05.2017
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld
Das ist ja jetzt schon fast ein Jahr her? Hattest du denn deine Elternzeit zum neuen Mutterschutz hin beendet? Was wurde denn gezahlt?
von
malini
am 02.05.2017, 11:14
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld
Ahmm, mal ehrlich, warum lässt Du dir das gefallen?
Also, Dein AG hat absolut kein Mitsprachrecht darüber wie lange Du EZ nimmst. ABER, ich hoffe das du deinen VZ-Vertrag nicht zugunsten eines TZ-Vertrages gekündigt hast. Weil, man darf bis zu 30 Std die Woche INNERHALB der EZ arbeiten - bei seinem eigentlichen AG oder auch mit dessen Zustimmung bei einem anderen. Und je nachdem wie man deine Formulierung aufnimmt, würde ich da aufhorchen.
Davon ab hättest du die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beenden müssen damit der AG dir Mutterschutzlohnes in Höhe des VZ-Lohnes zahlt bzw zahlen müsste. was aber nur dann gilt wenn Du wirklich nur TZ innerhalb der EZ gearbeitet hast und nicht den VZ-Vertrag per Änderungskündigung dauerhaft geändert hast. Hast Du die laufende EZ nicht beendet, dann bekommst Du Mutterschutzgeld nur in Höhe des TZ-Lohnes. Fraglich ist allerdings ob Du jetzt noch Anspruch drauf hast - das ganze ist immerhin schon fast ein Jahr her. Auch für solche Gelder gelten Fristen.
Was Du also bekommst hängt davon ab was genau du eben gemeldet hast und welcher Vertrag wann aktiv war.
Was ich nicht verstehe und das meine ich jetzt nicht böse, du arbeitest in einer Kanzlei. Klar Dein AG sollte auch wissen wo er welches Urteile und Gesetze findet - aber IMO sehe ich dich da durchaus auch etwas in der Pflicht.
Mitglied inaktiv - 02.05.2017, 16:50