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von buellinger
am 01.06.20, 12:59 Uhr
Mutterschaftsgeld trotz Elternzeit
Hallo zusammen,
ich habe schon viel im Internet gesucht, aber eine klare Antwort habe ich nicht bekommen können.
Hier zu meiner Frage:
Meine Frau befindet sich derzeit in Elternzeit (im 3. Jahr).
Im Oktober, 3 Wochen vor Ablauf der 3 Jahre Elternzeit kommt unser zweites Kind voraussichtlich zur Welt.
Meine Frau ist derzeitig weiterhin bei ihrem Arbeitgeber angestellt (Vollzeit und sozialversicherungspflichtig), hat aber seit der Geburt des ersten Kindes im Oktober 2017 nicht mehr dort gearbeitet.
Seit Februar dieses Jahres hat sie zusätzlich einen Minijob.
Besteht ggü. des Hauptarbeitgebers nun erneut ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss für das Mutterschaftsgeld? Welcher Bemessungszeitraum wird hier zu Grunde gelegt? Die letzten 12 Monate, also die während der Elternzeit, wo sie dort kein Einkommen hatte oder die 12 Monate vor Geburt des ersten Kindes?
Besteht zusätzlich die Möglichkeit für den Minijob einen Arbeitgeberzuschuss zu bekommen?
Vielen Dank bereits im voraus.
Lieben Gruß Timo
von
buellinger
am 01.06.2020, 15:39
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld trotz Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.06.2020
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld trotz Elternzeit
Deine Frau muss die lfd Elternzeit zum neuen Mutterschutz beenden. Dann gibt es Geld wie vor Kind 1.
Elterngeld berechnet sich aus den Verdienst der 12 Monate vor neuen Mutterschutz. Also nach dem Minijob. Dürfte etwas mehr als Mindestsatz von 300€ sein
Mitglied inaktiv - 01.06.2020, 16:33