Hallo Fr. Bader, mein Sohn hat vom Sozialamt eine Zusage für die Kostenübernahme einer ambulanten Frühförderung gem. § 54 Absatz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs.2 Ziffer 2 SGB IX bekommen. Jetzt erhalten wir ein Info-Schreiben von der privaten Krankenversicherung meines Sohnes. Das Sozialamt würde einen Erstattungsanspruch § 104 SGB X gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Die Kasse lehnt es mit dem Hinweis, dass mein Sohn nur eine Krankheitskostenvollversicherung hat, ab. Sie würden nur Anwendungen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen abdecken. Tja, und nun??? Macht das Sozialamt den Erstattungsanspruch nun uns gegenüber geltend? Leider habe ich die Dame vom Sozialamt heute nicht erreicht.. MfG
Mitglied inaktiv - 07.01.2008, 17:15