Sehr geehrte frau bader,
Unser drittes kind wird geboren, waehrend ich eigentlich noch in elternzeit wegen kind 2 waere. Diese moechte ich nun vor dem mutterschutz beenden, damit ich wieder das volle mutterschaftsgeld bekommen kann. Da ich waehrend der letzten ez geheiratet habe stellt sich die frage, ob sich das mutterschafttsgeld nach dem nettogehalt vir der letzten ez berechnet, also noch mit stkl. 1 oder nach dem nettogehalt, das ich jetzt mit stkl. 5 bekommen wuerde, auch wenn ich mit dieser stkl. Nicht gearbeitet habe.
Muss ich das Mutterschaftsgeld versteuern?
Danke
von
Kunderella
am 15.04.2013, 16:47
Antwort auf:
hoehe mutterschaftsgeld bei vorausgegangener elternzeit
Hallo,
Sie bekommen das, was Sie bekämen, wenn Sie nicht im Mutterschutz wären. Netto.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.04.2013
Antwort auf:
hoehe mutterschaftsgeld bei vorausgegangener elternzeit
Da bin ich auch mal auf die Antworten gespannt!
Ich habe zuletzt gelesen, dass die Steuerklasse von damals verwendet werden müsste, da du ja zwischendrin kein Einkommen hattest, nachdem das MuSchu-Geld nun berechnet werden kann.
Es hieß da (so ungefähr):
Der Berechnungszeitraum muss nicht unmittelbar vor dem Beginn des MuSchu liegen.
Mutterschaftsgeld muss nicht versteuert werden, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 15.04.2013, 23:24