Frage: Hartz IV

Hallo Frau Bader, meine Elternzeit ist im Januar zu Ende. Meinen Arbeitsvertrag habe ich im Oktober gekündigt, da ich den Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Eine Betreuung für mein Kind habe ich evtl. ab April (Warteliste Kiga). Ich weis, dass ich kein AG1 bekomme, weil ich dem AA zur Zeit nicht zur Verfügung stehe. Auf dem AA wurde mir nun heute gesagt, Anspruch auf Hartz IV bestehe auch nicht, weil ich keine Betreuung habe. Stimmt das so? Ich kenne viele junge Frauen, die Hartz IV bekommen, obwohl sie zu Hause ihre Kinder betreuen. Ich blick nicht mehr durch. War noch nie arbeitslos und kenne mich mit den ganzen Formalitäten nicht aus. Ich richte die Frage gern auch an alle. LG eine verzweifelte Lena

Mitglied inaktiv - 10.11.2005, 13:28



Antwort auf: Hartz IV

Hallo, Informationen Hartz IV 1. Einleitung2. Wer ist leistungsberechtigt?3. Wer erbringt die Leistungen?4. Wie werde ich gefördert?5. Was wird von mir gefordert?6. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld7. Anrechnung von Einkommen und Vermögen8. Hartz IV-Änderungen9. Inkrafttreten10. Berechnungsbeispiele11. Hartz IV aktuell12. Buchempfehlung 1. Einleitung Hartz IV ist eine Arbeitsmarktreform. Mit ihr wurde die Grundsicherung für Arbeitssuchende reformiert. Inkrafttreten wird Hartz IV im wesentlichen am 1. Januar 2005. Kernelement ist dabei die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe, beide werden zum Arbeitslosengeld II zusammengeführt. In Zukunft wird es also für erwerbsfähige Arbeitssuchende keine dreistufige, sondern eine zweistufige Absicherung geben: Dreistufig: Arbeitslosengeld → Arbeitslosenhilfe → Sozialhilfe. Zweistufig: Arbeitslosengeld → Arbeitslosengeld II. Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende soll dabei die Betreuung sowie die Chancen zur Eingliederung in die Arbeit für Menschen verbessern, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Insbesondere Langzeitarbeitslose sollen wieder besser und schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden. Vorlagen Ratgeber 44 Fragen und Antworten zu Hartz IV 44 Fragen und Antworten zu Hartz IV Die Broschüre enthält alles, was Sie wirklich zum Thema Hartz IV wissen müssen 2. Wer ist leistungsberechtigt? Ein Recht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende haben alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihre Angehörigen. Als erwerbsfähig gelten dabei Personen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden arbeiten können. Nach Definition ist "hilfebedürftig", wer seinen Lebensunterhalt und den seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen mit seinen Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfang decken kann. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst neben Geldleistungen auch Dienst- und Sachleistungen. Die Geldleistungen heißen für die erwerbsfähigen Arbeitssuchenden Arbeitslosengeld II, für die Angehörigen Sozialgeld. Darüber hinaus erhalten auch Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Zugang zu der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang gesonderte Bestimmungen und Ausnahmen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.11.2005



Antwort auf: Hartz IV

Hallo Lena, die Aussage was ALG II betrifft ist nicht ganz korrekt und da hier im Forum immer wieder welche anderer Meinung sind, hier ein paar Texte aus dem gültigen SGBII § 7 Berechtige 1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, [...] § 8 Erwerbsfähigkeit (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. [....] § 10 Zumutbarkeit (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass [...] 3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die Agentur für Arbeit soll in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, Soll heißen, wenn Du nicht genügend Einkommen/ Vermögen hast, dann hast Du mind. bis zum vollendeten 3.Lebensjahr Deines Kindes Anspruch auf ALGII. Danach, wenn Du keine Betreuung für Dein Kind hast. Und zwar das den normalen ALGII Satz und nicht das Sozialgeld für Dich. Denn Du bist, wie oben aufgeführt erwerbsfähig nur mangels Betreuung kannst Du nicht arbeiten gehen. ALGII ist die Zusammenlegeung von Sozialhilfe und Árbeitslosenhilfe und jeder weiß doch, wer da einen Anspruch hatte. Grüße, Sandra

Mitglied inaktiv - 10.11.2005, 15:45



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