Guten Tag Frau Bader,
ich habe heute mit Schrecken erfahren, dass mein Arbeitgeber mich nach meiner Elternzeit nicht mehr weiter beschäftigen kann. Für mich ist das eine riesen Katastrophe, da wir auf das Geld angewiesen sind. Jetzt muss ich natürlich schnellstmöglich sehen, wie ich weiter Geld verdienen kann. Damit es schnell geht, habe ich überlegt ein Gewerbe anzumelden. Ich könnte z.B. selbst genähte Sachen verkaufen oder aber auch Beratungsleistungen im Einkauf erbringen (das habe ich in meinem Job gemacht). Können denn auch so zwei unterschiedliche Sachen unter EINEM Gewerbe laufen? Oder muss ich mich vor der Gewerbeanmeldung genau entscheiden was ich machen will?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
von
Kornblume2016
am 19.03.2018, 14:09
Antwort auf:
Gewerbe anmelden
Hallo,
1. Es kommt darauf an, warum Ihr Chef Sie nicht weiter beschäftigen will oder kann. Im Zweifel würde ich versuchen, eine Abfindung heraus zu handeln. Diese beträgt als Faustformel ein halbes Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Gleichwohl muss Ihr Arbeitgeber Kündigungsfristen beachten. Er kann Ihnen erst ab dem ersten Tag nach der Elternzeit kündigen.
2. Mit Gewerbeanmeldung kenne ich mich, ehrlich gesagt, nicht so aus. Bevor ich etwas falsches sage verweise ich Sie lieber an den Sachbearbeiter.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.03.2018
Antwort auf:
Gewerbe anmelden
Gewerberecht ist Ländersache. In meinem Bundesland bedarf es bei den von Dir geplanten Sachen lediglich einer Anzeige und keiner Genehmigung. Bei uns herrscht da aber Formularzwang.
Mitglied inaktiv - 19.03.2018, 14:30
Antwort auf:
Gewerbe anmelden
Korrigiere, wir haben lediglich ne Durchführungsverordnung zur GewO dazu. Z.B. kann die sachliche Zuständigkeit anders geregelt sein (Landratsamt oder Gemeinde)
Ich war gedanklich ins Gaststättenrecht gerutscht, weils da bei uns kürzlich ne Änderung gab... ist jetzt ein Landesgesetz aber GewO ist Bundesgesetz. Sorry.
Der Verkauf von genähten Sachen fällt unter §14 Abs. 1 GewO Anzeigepflicht. Bei Deiner Beratungsleistung musst Du selbst mal schauen §§30 ff GewO, ob Dein Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Spielhallen, Immobilien, Versicherungen, Finanzanlagen... ich kann mir unter Berater für Einkauf nix vorstellen :-)
Sofern beides nur anzeigepflichtig, dann kann alles in eine Anzeige. Das Bürgerbüro Deiner Gemeinde wird Dir sagen können, wer bei Euch fürs stehende Gewerbe zuständig ist.
Lg
Mitglied inaktiv - 19.03.2018, 17:51
Antwort auf:
Gewerbe anmelden
ich würde versuchen, mit dem chef zumindest eine abfindung zu vereinbaren. ich wünsche dir viel erfolg!!
von
mellomania
am 19.03.2018, 20:38