Wie sieht hier die Rechtslage aus: Es geht um die vorzeitige Einschulung eines 5 jährigen Kindes in Bayern. Diese wurde gemäß Artikel 37 des BayEUG von der Schule bereits schriftlich genehmigt, obwohl das Ergebnis des schulpsychologischen Gutachtens noch aus stand. Im Nachhinein hat sich die Schule für die frühzeitig gesendete Bestätigung der Einschulung (Fehler der Schule) entschuldigt und ist nun am überlegen, ob das Kind eingeschult werden kann, da das Gutachten eine geringe Konzentrationsfähigkeit ( nur 1 ½ Std. am Stück!) fest stellte. Kann die Schule trotz der vor dem Gesetz geltenden Einschulungsbestätigung das Kind im Nachhinein zurück stellen? Oder kann man mit dem Schriftstück eine Einschulung durchsetzten? Schriftstück Zitat: „VORZEITIGE SCHULAUFNAHME Gemäß Artikel 37 BayEUG(Bayer.Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) ...auf Ihren Antrag hin wird mit dem Beginn des Schuljahres 2005/2006 Ihr Kind...vorzeitig in die Volksschule aufgenommen. Die Einschulung ist rechtswirksam zu Beginn des neuen Schuljahres am 1. August 2005. Eine Abmeldung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.“ Die Wahrheit in diesem Fall ist, das der Schule 3 Grundschullehrer zu Verfügung stehen. Es besteht aber die „Gefahr“, durch vorz. eingeschulte Kinder, Gastanträge, Eltern, die auf die Schuleinschreibung noch nicht reagiert haben..., dass durch zu hohe Kinderanzahl eine 4. Grundschulklasse eröffnet werden müsste. Das Geld für einen 4. „eingekauften“ Lehrer will man sich sparen und versucht deshalb diverse Kinder von der Einschulung abzublocken. Vielen Dank für Ihre Antwort, Gruß Andrea Loewe
Mitglied inaktiv - 18.05.2005, 11:32