Frage: Frist? nochmal hochgeholt

Liebe Frau Bader, ich habe ja schon unten gepostet. Mir ist diese Information sehr wichtig! Bitte nochmal lesen Danke Hallo Frau Bader... ich habe einen Antrag auf Kürzung meiner Ganztagsstelle auf einen 400 € Job beantragt bei meinem derzeitigen Arbeitgeber (habe zur Zeit Erziehungszeit, die noch bis 29.08.2008 geht). In welcher Zeit muß mir mein Arbeitgeber antworten? Gibts da Fristen, die er einhalten muß? Ich habe vor 5 Wochen einen Antrag gestellt, aber bisher überhaupt nichts von ihm gehört. Jetzt habe ich aber auch die Möglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf 400 € zu arbeiten. Wenn ich meinem Chef das mitteile, muß er mir da mit Unterschrift seine Zustimmung erteilen, oder reicht einfach nur eine Mitteilung aus??? Vielen Dank Gruß Jenny

Mitglied inaktiv - 05.01.2007, 16:01



Antwort auf: Frist? nochmal hochgeholt

Hallo, ich nehme an, Sie wollen IN der EZ Teilzeit arbeiten? Nach schriftlicher Antragstellung sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen auf die Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen schriftlich begründet mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Es gibt eine Anzahl von gerichtlichen Verfahren, jedoch scheut der Arbeitnehmer in der Regel vor der Klage zurück, da er das Arbeitsverhältnis nicht belasten möchte. Die „mutigen“ Arbeitnehmer verlassen sich auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt nicht mehr kündigen, von dem an Elternzeit verlangt wurde, frühestens ab acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einverstanden ist, kann man auch bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw. Selbstständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich leisten. Ist die Arbeitgeberseite mit dieser Absicht nicht einverstanden, kann sie die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Liebe Grüsse, NB Liebe Grüsse,

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.01.2007



Antwort auf: Frist? nochmal hochgeholt

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Mitglied inaktiv - 08.01.2007, 09:27



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