Sehr geehrte Frau Bader, Erziehungsgeld wird ja nicht gewährt, wenn der Antragsteller einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Wie wird es in diesem Zusammenhang gehandhabt, wenn bei Vollzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz erst der Resturlaub und danach Elternzeit genommen wird? Entfällt damit der Anspruch auf das gesamte Erziehungsgeld, oder wird es dann erst für die Monate nach dem Urlaub gezahlt? Und wie sieht es aus, wenn bei Anspruch auf Erziehungsgeld der Antragsteller nach einigen Monaten eine Vollzeitbeschäftigung wieder aufnimmt - wird der Anspruch pro Monat ermittelt und bis zur Aufnahme der Beschäftigung das Erziehungsgeld gezahlt, so wie der Anspruch ohne Beschäftigung besteht oder entfällt der Anspruch komplett?
Mitglied inaktiv - 13.06.2005, 17:10