Hallo Frau Bader,
Ich befinde mich eigentlich noch bis Dezember 2014 in Elternzeit. Nun bin ich wieder schwanger, der Entbindungstermin liegt im August. Ist es richtig, dass ich die Elternzeit von Kind Nr. 1 vorzeitig beenden kann und zwar zeitlich passend zum Beginn des Mutterschutzes von Kind Nr. 2.?
Habe ich dann tatsächlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (die üblichen 13€) UND den Arbeitgeberanteil zum vorherigen Netto? Handelt es sich dabei dann um das letzte Nettogehalt als ich noch vor Kind 1 gearbeitet habe oder wird der Anteil dann aus den (bereits ausgelaufenen) 67% Elterngeld berechnet?
Was passiert mit der "restlichen" Elternzeit von Kind Nr 1? Kann ich mir die irgendwie "aufsparen" und zu einem späteren Zeitpunkt nehmen, oder wird die dann an die Elternzeit von Kind Nr 2 angehängt?
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort!
Mirada
von
Mirada
am 13.02.2014, 14:32
Antwort auf:
Elternzeit vorzeitig beenden zum Mutterschutz von Kind 2?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.02.2014