Hallo Frau Bader,
meine kleine Tochter soll Mitte Mai zur Welt kommen, nun muss ich meinen Antrag auf Elternzeit noch stellen.
In der Zeit des Mutterschutz besteht ja noch Anspruch auf Urlaub und auf Zahlungen in die Sozialversicherungssysteme, in der Elternzeit entfallen diese Ansprüche ja zu weiten teilen.
Entsteht mir ein Nachteil, wenn die Elternzeit direkt ab Geburt beantrage, oder ist das Mutterschutzgesetz das führende Gesetz, sodass mein Arbeitgeber mir den Urlaub anrechnen muss und auch die Zahlungen in die Rentenkassen erfolgen?
Vielen Dank,
Vico
von
Vicoline
am 26.02.2013, 09:57
Antwort auf:
Elternzeit und Mutterschutz
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Eigentlich ist das widersprüchlich - denn die EZ beginnt/ beantragt man ab der Geburt. Aber ist eben so.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.02.2013