Frage:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
Liebe Frau Bader,
ich habe am 16.10.2011 meinen Sohn entbunden und bin mit ihm ein Jahr zu Hause geblieben. Im November 2012 habe ich wieder angefangen Teilzeit (25 Stunden) zu arbeiten. Allerdings nicht bei dem Arbeitgeber, bei dem ich vor der Schwangerschaft gearbeitet habe. Nun habe ich ein Jahr gearbeitet und sehe wie sehr mich mein Kind zu Hause noch bräuchte. Ich würde nun gerne das "dritte Jahr" Elternzeit nehmen.
Geht das so einfach?
Muss der Arbeitgeber dem zustimmen?
Stimmt er dem zu, darf ich das Kind dann trotzdem Vormittags in die Kita bringen? (4Std)
Vielen Dank für Ihre Hilfe
von
Niobe30
am 18.10.2013, 11:52
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
Hallo,
ich verstehe nicht so ganz, bei welchem Arbeitgeber sie das dritte Jahr beantragen wollen beim alten oder beim neuen? Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.10.2013
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
Hallo Niobe30,
ich war in einer ähnlichen Situation wie du, allerdings beim gleichen Arbeitgeber. Ich hatte auch erst nur 1 Jahr Elternzeit genommen. Hab dann 1 Jahr gearbeitet und dann wieder Elternzeit beantragt. Dem hat mein Arbeitgeber zugestimmt, hätte er aber nicht gemusst. Du bist also darauf angewiesen, dass er zustimmt.
In die Kita kannst du dein Kind selbstverständlich bringen. Die Kosten (Elternanteil) musst du natürlich bezahlen.
von
Oktaevlein
am 18.10.2013, 14:17
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
Ich möchte die Elternzeit für das dritte Lebensjahr bei meinem derzeitigen Arbeitgeber bentragen...
Dieser hat mich nach dem ersten Jahr zu Hause im November 2012 eingestellt. Er hatte also mit der 1. Elternzeit überhaupt nichts zu tun und hat mich als Mutti mit Kind eingestellt....
von
Niobe30
am 18.10.2013, 16:30
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
Dir stehen ja prinzipiell insgesamt 3 Jahre Elternzeit zu. Wenn der Arbeitnehmer es genehmigt, kannst du bis zu 12 Monate über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus "übertragen". Du könntest also noch 2 Jahre Elternzeit nehmen (3. Lebensjahr des Kindes und z. B. 4. Lebensjahr) WENN dein jetziger Arbeitgeber dir das genehmigt - und nur dann. Einen Anspruch darauf hast du jetzt nicht mehr.
Ich nehme an, beim 1. Arbeitgeber hast du gekündigt? Dann hat er damit nichts mehr zu tun.
LG
(ich habe es genau so gemacht: Elternzeit, Arbeiten, Elternzeit + Restmonate übertragen - daher weiß ich dass das geht, wenn der Arbeitgeber zustimmt)
von
Oktaevlein
am 18.10.2013, 19:04
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
ganz einfach: Du hast einen Anspruch auf Elternzeit bis zum (Tag vor dem) 3. Geburtstag des Kindes.
Da du bei deinem Teilzeit-AG ja noch gar keine Elternzeit angemeldet hast, kannst du ganz normal mit einer Frist von 7 Wochen Elternzeit anmelden (eben bis zum 3. Geburtstag).
Etwas anderes ist es bei deinem Haupt-AG (gibts den eigentlich noch oder hast du da keinen Vertrag mehr?):
Das hast du schon Elternzeit angemeldet. Wenn es darum ginge, diese Elternzeit zu verlängern, könntest du das (unabhängig von der Zustimmung deines AG) ab dem 2. Geburtstag wieder. Und dann bis zum 3. Geburtstag.
Gruß
Sabine
PS: Natürlich darfst du dein Kind trotzdem in den Kiga bringen.
von
SumSum076
am 18.10.2013, 21:03
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
das stimmt aber so nicht, ohne Zustimmung des Arbeitgebers geht es nicht.
von
Oktaevlein
am 18.10.2013, 21:44
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
Was genau meinst du denn?
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 19.10.2013, 16:19
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
Wenn man nur 1 Jahr Elternzeit einreicht, braucht man für jede Verlängerung oder späteres Nehmen von Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers. Bei einem neuen Arbeitgeber braucht man auch dessen Zustimmung, um Elternzeit zu nehmen.
von
Oktaevlein
am 19.10.2013, 21:17
Antwort auf:
Elternzeit nach beruflichem Wiedereinstieg
Ich kenn es so, dass man sich bei der Erstanmeldung der Elterzeit bei einem AG für einen Zweijahreszeitraum festlegen muss.
Sind die zwei Jahre rum, hängt man entweder direkt Elternzeit, dann ist es eine Verlängerung ohne Abschnittswechsel.
Geht man nicht direkt wieder in Elternzeit, sondern hat eine Pause dazwischen, dann gelten quasi die gleichen Bedingungen wie bei der Erstanmeldung. Wobei es auch schon Urteile gab, die besagten, dass nichteinmal die Frist von 7 Wochen zu berücksichtigen ist.
Gleiches gilt, wenn man nur 1 Jahr Elternzeit hatte und weitere Elternzeit NACH dem Zweijahresraum beanspruchen möchte.
Die Zustimmung des AG ist nur innerhalb des Zweijahresraum nötig.
(und bei Übertragung natürlich).
Worüber es gerade unterschiedliche Urteile gibt...
In der Broschüre Elterngeld und Elternzeit vom Familienministerium steht irgendwo, dass man Elternzeit, die man noch nicht beansprucht hat, auch dann noch nehmen kann, wenn der Zeitraum schon um ist.
Also zB 1 Jahr Elternzeit ab Geburt genommen, dann 1 Jahr nix. Und dann noch 2 Jahre nehmen wollen!
(zustimmungspflichtig vom AG)
Laut einem Urteil darf man nur Elternzeit beanspruchen, deren Zeit noch nicht vorbei ist.
Hat man also ab Geburt 1 Jahr Elternzeit und macht dann das zweite Jahr nix, ist dieses zweite Jahr verloren und man kann nur noch "das dritte Jahr" nehmen.
Und Anspruch auf Elternzeit hat man bei jedem AG und ist nicht auf 1 Job beschränkt.
Hat man zB 2 Jobs, kann man beim zB 400 Euro-Job Elternzeit machen und im Hauptjob nicht (oder auch anders herum).
Hat man also einen Hauptjob und macht dort zB 3 Jahre EZ. Nimmt in dieser Zeit einen anderen Job an, kann man da auch EZ bis zum 3. Geburtstag machen oder auch Teilzeit in Elternzeit.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 19.10.2013, 23:43