Hallo Frau Bader, ich habe eine Tochter und befinde mit im 2. Jahr der Elternzeit, gehe trotzdem seit dem 1. Geburtstag der Kleinen für wenige Stunden arbeiten (also seit 3 Monaten). Im April beginnt der neue Mutterschutz, ET am 29.05.2016) Im November habe ich bei meinem Schulleiter einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 1. Februar gebeten, um so bis Mitte April arbeiten zu gehen. Er hat das genehmigt und eingereicht, aber der Antrag wurde jetzt, nach 2 Monaten, von der Bezirksregierung abgelehnt. Sie argumentiert, dass man die Elternzeit ausschließlich zum Beginn des Mutterschutzes kündigen darf. Stimmt das?? Und hätte sie nicht innerhalb von vier Wochen auf meinen Antrag eingehen müssen? Ich zitiere den § 16 des BEEG: (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Wie ist denn Ihre Sicht der Dinge? Vielen lieben Dank!!!
von Joli14 am 22.01.2016, 15:07