Guten Tag Frau Bader, vor 2 Monaten hatte ich Sie bereits gefragt, ob ein Mann mit qualifizierter Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt vor Geburt nach Einreichen des Scheidungsantrags) Elternzeit und Elterngeld beantragen kann. Dies hatten Sie verneint. In BEEG und BGB steht aber doch: "BEEG § 1 Berechtigte ... (3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer ... 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist." "BGB § 1594 Anerkennung der Vaterschaft (1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht." Im konkreten Fall lebt der Mann mit dem Kind in einem Haushalt, hat die Vaterschaft beim Jugendamt unter Zustimmung des Noch-Ehemanns und der Kindsmutter anerkannt und die Vaterschaft ist noch nicht wirksam, weil die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist und demnach noch die Vaterschaft eines anderes Mannes (des Noch-Ehemanns) besteht. Somit gilt doch BEEG §1 (3) 3. Absatz, oder etwa nicht? Vielen Dank!
von blaudalam am 28.10.2015, 13:13