Guten Morgen Frau Bader,
ich habe eine Frage zur Überschneidung der Elternzeit und zur Verteilung des ELterngeldes.
Geburt 1.Kind: 10.11.2012; Elternzeit 2 Jahre; davon 1 Jahr nicht gearbeitet und 1 Jahr Teilzeit beantragt - bis November 2014.
Nun bekomme ich mitte August mein 2. Kind. Mir wurde bereits gesagt dass ich nach dieser Elternzeit meine Stelle nicht zurück bekomme und man sehen müsste wo ich eingesetzt werden kann.
Frage 1: Bis wann kann ich Elternzeit beantragen? Ich möchte gerne bis Januar 2016 ganz zuhause bleiben und dann meine komplette restliche Elternzeit in Teilzeit beantragen. Wäre das dann bis November 2018 (Also 3 Jahre Kind 2 bis August 2017 + Restanspruch von Kind 1)?
Oder wäre es nur bis November 2017 weil ich für Kind 1 nur 2 Jahre Elternzeit beantragt habe?
Frage 2: Habe ich entsprechend besonderen Kündigungsschutz bis die Elternzeit auch in Teilzeit beendet ist?
Frage 3: Wie kann ich die Elterngeld-Zahlung splitten? Kann ich die komplette Summe (also den Anspruch aus 12 Monaten) auf 16 Auszahlungsmonate splitten oder muss das gesamte Elterngeld in den 12 Monaten gezahlt werden?
Frage 4: Um das neue Elterngeld zu berechnen wird doch das eine Jahr Elternzeit von Kind 1 komplett ausgeklammert oder? D.h. zur Berechnung liegen sowohl Monate aus einer Vollzeit-Tätigkeit VOR der ersten Elternzeit als auch Monate aus der Teilzeittätigkeit während Elternzeit zugrunde?
Ich freue mich auf Ihre Antwort! Vielen Dank!
von
Janine1235
am 04.03.2014, 09:02
Antwort auf:
Elternzeit 2.Kind und Elterngeldaufteilung
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Man hat wegen EZ und SchwS Kü-Schutz.
Das EG kann man auf 12 0 24 Mo splitten - wenn man fragt klappte s evtl. auch auf 18 Mo.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.03.2014