Sehr geehrte Frau Bader,
mein ET ist der 28.6.2014. Im jahr 2013 habe ich sowohl als Angestellte als auch als Honorarkraft gearbeitet. Seit dem 1.1.2014 bin ich selbständig (Praxisinhaberin) und weiterhin einige Stunden angestellt.
Können Sie mir sagen, auf welcher zeitlichen Grundlage das Elterngeld berechnet werden wird und wie die Berechnung sich für den Lohn als Angestellte und die freiberuflichen Tätigkeiten unterscheidet?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sunna
von
sunna
am 05.02.2014, 06:27
Antwort auf:
Elterngeldberechnung.
Hallo,
Hat die berechtigte Person in den zwölf Kalendermonaten oder im Kalenderjahr vor der Geburt gleichzeitig oder nacheinander - ggf. auch zeitweise - Gewinneinkünfte (positiv, null oder negativ) und Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, ist für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich. Lag im Kalenderjahr vor der Geburt ein Verschiebetatbestände vor, wird auf Antrag das Kalenderjahr maßgeblich, das diesen Ereignissen vorausgegangen ist.
Verschiebetatbestände sind:
Bezug von Mutterschaftsgeld
Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind
Einkommensverlust wegen einer maßgeblich auf eine Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung
Ableistung von Wehrdienst oder Zivildienst, wenn hierdurch das Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemindert wird
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.02.2014