Frage:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
Ich befinde mich derzeit in der Elternzeit die im einschließlich im August endet. Da ich ich gerade wieder in freudiger Erwartung bin, das aber von einem FA noch bestätigt wurde, würde ich gerne wissen, wie es mit den Gehaltszahlszahlungen weiter geht.
Da ich wie bei meiner letzten Schwangerschaft sofort ins BV geschickt werde.
Zudem stehen mir noch 28 Überstunden und 30 Tage Urlaub zu, ich mit Absprache meines AG zu Beginn hätte nehmen müssen. Außerdem steht noch ein Änderungsvertrag auf Geringfühig aus, der noch nicht unterzeichnet wurde.
Daher würde ich mich bei Ihnen gernen Informieren, wie es in meiner Lage weiter geht und auf was ich achten muss?
Vielen Dank im Voraus.
von
Maus6891
am 18.04.2018, 10:48
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
Hallo,
der Urlaub und auch die Überstunden bleiben erhalten.
Sie erhakten den Lohn, den Sie ohne Bv bekommen hätten.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.04.2018
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
ein bv greift erst einen tag nach ende der regulären elternzeit, das nur zu info. die vorzeitige beendigung der EZ für inanspruchname eines BV (von wem? AG oder arzt? rechne nich damit, die bestimmungen haben sich verschärft zum glück und der AG muss dich umsetzen) ist NICHT möglich. du erhälst das gehalt, was du ohne BV bekommen würdest. wie sollte es nach der EZ weitergehen?
von
mellomania
am 18.04.2018, 12:20
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
Der Arbeitgeber, hat dies zu mir gesagt. Bei mir spricht der Betriebsarzt das BV aus.
von
Maus6891
am 18.04.2018, 12:41
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
gilt aber erst nach ende der elternzeit. alles andre wäre nicht rechtmäßig. der betriebsarzt darf kein bv aussprechen. er darf den AG beraten und DER stellt auf Grundlage der Beratung das BV aus :-) aber nur, wenn er keine andere arbeit für dich hat, die du im übrigen annehmen müsstest :-)
von
mellomania
am 18.04.2018, 12:47
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
Zudem wurde mir Mitgeteilt das ich erst 6 Wochen mitzuarbeiten habe um weitern anspruch auf BV zu haben. Deshalb bin ich da jetzt etwas verwirrt.
von
Maus6891
am 18.04.2018, 12:47
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
Nach der Elternzeit soll ich erst meinen Urlaub und die Üstd. nehmen. Der Änderungsvertrag steht noch nicht.
von
Maus6891
am 18.04.2018, 12:53
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
das geht nicht. entweder die gefahr ist JETZT da und das bv greift wenn du wieder arbeiten solltest, oder da stimmt was nicht udn das bv steht dir nicht zu. das ist kein kindergeburtstag sondern eine rechtliche angelegenheit. warum das bv genau? wegen deinem arbeitsplatz? wenn du 6 wochen arbeiten kannst, kannst du es auch bis zum mutterschutz, dann steht dir gar keins zu. daher die frage.
von
mellomania
am 18.04.2018, 13:01
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
Okay, das ist wegen dem Arbeitsplatz. Der Betriebsarzt hat diesen vor 19 Monaten abgenommen. Hatte etwas mit schweren Lasten, Reinugungsmittel, Ansteckungsgefahr, nicht mehr tragbar und u.v.m. zu tun. Deshalb wurde ich letztens sofort in den BV geschickt.
von
Maus6891
am 18.04.2018, 13:20
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach Elternzeit, wie wird das geregelt
Wenn ich das so richtig verstanden hab, will der AG, dass Sie "arbeiten" aka Ihren Urlaub und die Überstunden "abfeiern" innerhalb der 6 Wochen und Sie dann "ins BV schicken", da die Stelle eigentlich nicht auszuüben ist in der SS.
Dem müssen Sie nicht zustimmen, Ihr AG will sich vermutlich einen Vorteil verschaffen und Ihre Urlaubs- und Überstundenansprüche quasi loswerden.
Wenn es wirklich ausgeschlossen ist, dass Sie dort beschäftigt werden können (Putzmittel & giftige Stoffe) und ein BV ausgesprochen werden muss, dann muss dies sofort passieren, wenn Sie Ihre Stelle wieder antreten.
von
Kristiiin
am 18.04.2018, 13:29