Beschäftigungsverbot, Mutterschutz wie berechenen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot, Mutterschutz wie berechenen

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe mal eine Frage zum Beschäftigungsverbot und zum Mutterschutz. Hier meine Situation: Ich bin in der 9ten Woche schwanger und werde vorraussichtlich ab der 13. Woche ein BV bekommen, da ich mit meiner Nierenerkrankung als Risikoschwangere gelte. Ich bin Doktorandin und mein Vetrag wird immer von Januar bis März, von April bis Juni und dann von Juli bis Dezember verlängert (hat irgendwas mit dem finanziellen Haushalt der Uni zu tun. Meine bezahlte Zeit würde aber noch bis August 2014 mindestens gehen theoretisch. 1. Wie ist es jetzt mit dem BV? Ich bekomme mein normales Gehalt weiter, oder? Und mein Chef kann sich das Geld komplett von der Krankenkasse wieder holen, oder? (wurde mir von einer Freundin erzählt) 2. Mein Mutterschutz beginnt ab 1.12.2013, bis Dezember läuft mein Vertrag ja noch und ich bekomme für Dezember ja Zuschüsse von der Krankenkasse und Arbeitgeber, so dass ich auch mein normales monatliches Netto habe, aber was ist dann im Januar? Ich glaube nicht, das sie mich für 11 Tage dann noch verlängern. Bekomme ich dann nur die 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse? 3. Und was ist mit dem Mutterschaftsgeld nach der Geburt? Bekomme ich da auch nichts vom AG weil ich ja da theoretisch nicht eingestellt bin? 4. Soll ich darauf bestehen das ich noch verlängert werde für die ca. 11 Tage? Ich hoffe sie sehen bei meinen Fragen durch, es ist etwas verwirrend-sorry! Vielen dank schon mal für ihre Antwort! Gruß Marie

von Mariellalin am 04.06.2013, 13:20



Antwort auf: Beschäftigungsverbot, Mutterschutz wie berechenen

Hallo, grundsätzlich einmal werden sie, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, kein Beschäftigungsverbot sei eine Krankschreibung erhalten. Ein Beschäftigungsverbot erhält man, wenn es an der Arbeit liegt, zum Beispiel Chemiefabrik. 1. Wenn Sie ein BV bekommen, ist das so 2.+3. Dann bekommen Sie Mutterschaftsgeld in Höhe von Krankengeld von der Krankenkasse 4. Besser wäre es, darauf bestehen können Sie aber nicht. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.06.2013



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