Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Liebe Frau Bader, Ich bin Zahnärztin in Deutschland und bekomme nun Beschäftigungsverbot in der Praxis zu arbeiten aufgrund der Gesundheit Riskiken unserer Branche. Der Vater zu dem ich nun ziehen werde arbeitet in der Schweiz. Da die Lebensunterhaltskosten in der Schweiz weitaus höher sind, habe ich vor mir einen Nebenjob zu suchen. Bekomme ich meinen Mutterschsftslohn weiter selbst wenn ich einen Minijob in der Schweiz , ZB in einen Cafe habe. Muss ich dafür in Deutschland gemeldet bleiben? Und kann man in der Schweiz arbeiten ohne den Hauptwohnsitz in der Schweiz zu haben? und ist dies überhaupt erlaubt, wenn man sich in Mutterschutz befindet. Vielen Vielen Dank schonmal für die Antworten!!!

von LuziundKathi am 10.02.2020, 12:06



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Hallo, 1. Sie müssen dem AG zur Verfügung stehen, er darf Sie umsetzen. 2. Eine Nebentätigkeit ist anzuzeigen, wenn der Hauptjob gefährdet ist. Dann besteht eine Anzeigepflicht. Wegen 1. sehe ich das hier gegeben. 3. Wenn Sie in die Schweiz ziehen (wesentlich ist nicht, wo Sie gemeldet sind, sondern wo der Lebensmittelpunkt ist), dürften Sie die Lohnansprüche verlieren (wichtig ist die KK) 4. In wie weit es in der Schweiz möglich ist, zu arbeiten, kann ich nicht beurteilen (Mutterschutz etc). ich denke, Sie gefährden Ihre Stelle, wenn der Ag dies herausfindet. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.02.2020



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Wenn du das Land verläßt und so weit wegziehst, dass du dem Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung stehst, dann entfällt auch der Lohnfortzahlungsanspruch. Prinzipiell musst du auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Schwangerschaft vorzeitig mit einer Fehlgeburt enden könnte. Stehst du dann dem AG als Zahnärztin wieder zur Verfügung? Was wäre dann mit dem Minijob? So unproblematisch ist der ganze Deal nicht.

Mitglied inaktiv - 10.02.2020, 12:15



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Ich habe vor in Deutschland gemeldet zu bleiben. Die Fragen sind auch prognostisch gestellt. Mir geht es vor allem darum vor der Schwangerschaft in einem anderem Land ohne Lohnfortzahlungsunterbrechung einem Nebenjob nachgehen zu dürfen. Ist dies rechtlich erlaubt? oder ist dies aus Schweizerischen und Deutschen recht überhaupt möglich? Ungeachtet der Dinge die nach oder wärend der Schwangerschaft passieren ''könnten''! Darum geht ja jetzt erstmal nicht in meiner Frage.

von LuziundKathi am 10.02.2020, 12:23



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

ein bv nur weil du zahnärztin bist geht nur, wenn der AG nachweislich KEINE ersatztätigkeit zuweisen kann. du darfst im BV NICHT wegziehen. du MUSST dem AG JEDERZEIT zur verfügung stehen. ein BV ist kein Freibrief. ob du einen nebenjob suchen kannst, entscheidet dein AG. denn den musst du VORHER um erlaubnis bitten. das was du vorhast ist rechtlich so nicht haltbar. du musst dich entscheiden. bv mit lohnfortzahlung und hierbleiben, oder kündigen und in die schweiz. aber beides geht NICHT.

von mellomania am 10.02.2020, 12:41



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Hallo In der Schweiz gibt es die Bezeichnung „Minijob“ nicht. Entweder wirst du auf Stundenlohnbasis eingestellt oder nach x%..... https://www.ch.ch/de/arbeiten-schweiz-als-auslander/ http://www.l-gav.ch/ (Das ist der Gesamtarbeitsvertrag für die Gastronomie in der Schweiz, also zwingend für JEDES Gastronomische Gewerbe in der CH) Rein aus Erfahrung, wird es für dich schwierig sein, einen „Minijob“ für nur ein par Monaten in der CH zu finden..... vorallem jetzt, Wintersaison fast vorbei, Sommersaison startet erst Mai/Juni.... und zu dieser Zeit wirst du bestimmt schon Bauch haben, dann stellt dich niemand mehr ein....

von ZoeSophia am 10.02.2020, 12:48



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Innerhalb des BV darfst du gar nicht so einfach umziehen. Ausser es ist gewährleistet das du jederzeit trotzdem wieder arbeiten kannst. Denn ein BV ist ohne Probleme aufhebbar. Dann müsstest du von einem Tag auf den nächsten wieder arbeiten. Davon ab brauchst du für jeden Nebentätigkeit das OK des AG.

von Felica am 10.02.2020, 12:48



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Also Ja ich stehe dem Arbeitgeber weiterhin zur Verfügung. Jedoch gibt es keine Möglichkiet für mich weiter in der Praxis ohne Gefährdung zu arbeiten. Sicherheit kann nicht garantiert werden. Als Zahnärztin gilt sofortiges Beschäftigungsverbot. Aufenthaltsort ist frei wählbar, solange Meldung in Deutschland bestehen bleibt. Ja und sie bleibt bestehen. Es geht darum einfach etwas zu tun zu haben und nicht nur daheim sitzen zu müssen. Und weiterhin darum, während der Schangerschaft in der Nähe des Kindsvaters zu zu können. Die Beschäftigung in der Schweiz dient lediglich der sozialen Komponente und nicht als Ersatz meines Lohnes.. Sehr schade das niemand genau auf diese Frage antworten kann.

von LuziundKathi am 10.02.2020, 12:49



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

auch ehrenamtlich. wenn der AG eine ersatztätigkeit für dich hat, dann musst du morgen sofort wieder anfangen können. das musst du gewährleisten können.

von mellomania am 10.02.2020, 13:16



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

1. Nebentätigkeiten bedürfen der Erlaubnis des Hauptarbeitgebers, mindestens muss er darüber informiert werden. 2. Es geht nicht um die Frage, ob du formal gemeldet bist, sondern ob du praktisch jederzeit für den AG wieder zur Verfügung stehst. Zum Beispiel im Fall einer Fehlgeburt. Der AG kann dir auch administrative Aufgaben zuteilen. 3. Der Wohnsitz ist da, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. 4. In der Schweiz ist der Mutterschutz viel weiter gefaßt, dass du dort wahrscheinlich als Zahnärztin bis zur Entbindung arbeiten müsstest. Von daher versteh ich nicht, wie man den Bogen so überspannen kann. Die überaus großzügigen Regelungen in Deutschland haben auch mal eine Grenze, die zu respektieren ist.

Mitglied inaktiv - 10.02.2020, 13:49



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Zu Punkt 4. Da gibts kein Vorgeburtlicher Mutterschutz, wir arbeiten bis das Kind raus kullert.... und nach der Geburt gibts 14 (16, je nach Zusatzversicherung des AG) Wochen... https://www.ch.ch/de/mutterschaftsurlaub/

von ZoeSophia am 10.02.2020, 14:01



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Wir haben die Antwort beantwortet, sogar mehrmals. Du verstehst nur nicht worum es geht. Als Zahnarzt darfst du meines Wissens nach nur keinen Dienst an Stuhl machen. Telefon, schreibarbeit usw geht aber sehr wohl. Auch zB Homepage aktualisieren solange keine programmierarbeit oder so. Was eben kein grosse Einarbeitung benötigt. Gibt mit Sicherheit noch viel mehr. Ubd theoretisch könnte dein AG dich jederzeit dazu wieder einbestellen. Deshalb musst du dem AG jederzeit zur Verfügung stehen. Mutterschutz und Elternzeit dagegen sehen anders aus, da darfst du dann wirklich abkömmlich sein. Zweite Problem ist das du das OK des AG benötigst wenn du einer Nebentätigkeig nachgehakt. Warum sollte dein AG dem zustimmen? Zumal wenn du dem sagst, ach ja, ich lebe aktuell bei meinem Freund in der schweiz. Jetzt verstanden?

von Felica am 10.02.2020, 14:24



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Schau mal hier: "Möchte man als Ausländer in der Schweiz arbeiten, so ist eine Bewilligung erforderlich. Als Grenzgänger wird gewöhnlich die Grenzgängerbewilligung benötigt. Diese beantragt der Arbeitgeber für den Grenzgänger bei der zuständigen kantonalen Stelle. Die Meldung erfolgt heutzutage meist per Online-Meldeformular, benötigt wird ein Passfoto sowie eine Kopie des Personalausweises. Die Grenzgängerbewilligung (Ausländerausweis G) wird in der Regel für fünf Jahre erteilt und wird, insofern man weiter als Grenzgänger tätig ist, anschließend verlängert. Will man sich als Ausländer längerfristig in der Schweiz aufhalten und auch den Wohnsitz dorthin verlegen, so kann man zum Aufenthalter werden. Aufenthalter erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B), es sei denn, der Aufenthalt ist auf ein Jahr oder weniger befristet – dann erhält man in der Regel eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis L)." Das betrifft Grenzgänger - also in Deutschland wohnen, in der Schweiz arbeiten. Das schon mal so zur Info. Heißt für mich, dass es so einfach gar nicht sein wird, mal eben dort zu arbeiten. Dazu kommt ja, das du auch dem deutschen Recht dann gerecht werden muss bzgl. Lebensmittelpunkt. Wohnst du nun aber die komplette Schwangerschaft in der Schweiz, ist dein Lebensmittelpunkt nicht mehr D. Dazu kommen die bereits angemerkten Punkte: ein BV heißt, du musst dem AG jederzeit wieder zur Verfügung stehen. ich weiß ja nicht, ob du dann nah genug bist, von heute auf morgen wieder antreten zu können. Dabei geht es auch nicht darum, ob dein Chef dir eh keine Ersatztätigkeit anbieten könnte - rein rechtlich! musst du eben jederzeit erscheinen können. Und ja, dein Chef/Ag muss einem Nebenjob zustimmen. Und noch etwas: Versteuerung deines Einkommens. Du bist in D gemeldet - müsstest also die Nebeneinkünfte auch in D melden und versteuern. Insgesamt würde ich sagen, da solltest du dich mit Stellen inVerbindung setzen, die dir zum Grenzgängertum bzw. Wohnsitz D, Arbeit teil in D (ein BV hebt ja deinen Vertrag nicht auf) teils Schweiz etwas sagen können. Bei Schweizer Recht ist Frau Bader nämlich raus und bei Steuerrecht auch.

von cube am 10.02.2020, 14:33



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Mutterschaftsgeld und Elterngeld könnte auch ein Problem werden. Kindergeld bin ich nicht sicher.

von Felica am 10.02.2020, 14:36



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Du kannst in der Praxis auch "ungefährliche" Arbeiten ausführen. Karteieinträge, Modelle ausgießen, Patientenberatung, Anmeldung, Telefon usw. Weder aus dem MuSchG noch aus der MuSchArbV ergibt sich jedoch die generelle Aussage, dass einer angestellten schwangeren Zahnärztin per se ein unverzügliches Beschäftigungsverbot auferlegt werden muss Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das MuSchuG und die MuSchArbV, schreiben jedenfalls nicht ausdrücklich vor, dass schwangere Zahnärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft grundsätzlich nicht mehr in einer Praxis weiter beschäftigt werden dürfen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die gesundheitliche Konstitution der Schwangeren und die Art der Weiterbeschäftigung an. Genauso bedeutend ist, ob das Arbeitsumfeld und der jeweilige Tätigkeitsbereich für einen begrenzten Zeitraum während der Schwangerschaft (und Stillzeit) zum Zwecke der Weiterbeschäftigung in zumutbarer Weise gefährdungsfrei umgestaltet werden kann. Getreu dem Motto „Wo ein Wille, da ein Weg“ dürfte es jedenfalls im Interesse so mancher Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber liegen, eine berufliche Benachteiligung von Schwangeren durch ein auferlegtes Beschäftigungsverbot wenn möglich zu vermeiden.

von mirage am 10.02.2020, 14:46



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Ich habe folgende Gedanken zu deinem Thema: Unabhängig davon, dass ich nicht ganz sehe, dass man dich nicht anders einsetzen könnte und das BV aus meiner Sicht somit nicht rechtens ist, unterliegt die Aufnahme einer Nebentätigkeit dem Zustimmungsvorbehalt deines AGs. Ich persönlich als AG würde mich ein wenig verar***t fühlen, wenn du dann offensichtlich direkt in die Schweiz umsiedelst (du pendelst ja nicht), um dort zu arbeiten. Das bekommt er ja mit, wenn er den NJ genehmigen soll. Es könnte aber auch zu einem Konflikt mit der Krankenkasse kommen, die ja die Entgeltersatzleistung für den Arbeitgeber tragen. Ich würde das daher vor einem Umzug* und Aufnahme einer Tätigkeit unbedingt mit der Krankenkasse abklären. *Für die Schweiz selber braucht du eine Aufenthaltsbewilligung. Wie man auf einschlägigen Seiten nachlesen kann, musst du dich dazu mit Erstem Wohnsitz in der Schweiz anmelden. Frage: Würdest du in D deine Wohnung behalten? Wie war das geplant?

von Mutti69 am 10.02.2020, 16:07



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Ich hab noch was, in der Schweiz ist es obligatorisch Krankenversichert zu sein, und da glaube ich nicht, dass wenn man da lebt, das die Deutsche Krankenkasse reicht, oder mitmacht.....

von ZoeSophia am 10.02.2020, 16:09



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

würde ich sagen: Du solltest dich bei einer qualifizierten Stelle für Grenzgänger erkundigen. Nicht nur welche Voraussetzungen du zur Arbeitsaufnahme in der Schweiz benötigst, sondern auch bzgl. der Versteuerung, da du dann 2 Arbeitgeber in unterschiedlichen Ländern hast. Parallel dazu bei deiner Krankenkasse bzgl. Mutterschaftslohn und auch der Versicherung. Solltest du vorhaben, die Geburt auch in der Schweiz zuhaben, erst recht mit der KK sprechen! Darüber hinaus beachten, dass dein AG einer Nebentätigkeit zustimmen muss! Egal ob im Ausland oder in Deutschland. Und eben die Bestimmungen zum BV beachten - theoretisch musst du verfügbar sein, falls dein AG doch Arbeit für dich hat. Ich persönlich habe spontan den Eindruck, dass dein Vorhaben in der Schweiz zu arbeiten alles erheblich verkompliziert. Würdest du nur dort "Urlaub" machen (der ja auch durchaus länger dauern kann), wäre das Ganze sicher deutlich einfacher. Dann müsstest du nur mit der KK sprechen, wie das mit möglichen ärztlichen Behandlungen in der Schweiz läuft (solltest du dort zum Arzt müssen).

von cube am 10.02.2020, 17:28



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Du schriebst: "Darüber hinaus beachten, dass dein AG einer Nebentätigkeit zustimmen muss! Egal ob im Ausland oder in Deutschland. " Das ist falsch formuliert. Richtig ist, die Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Und der AG muss eben **nicht** der Nebentätigkeit in der Schweiz zustimmen, weil diese Nebentätigkeit die Rechte des AG beschneidet. Denn während die Frau der Nebentätigkeit nachgeht, steht sie dem AG in Deutschland nicht mehr gleichzeitig zur Verfügung. Meines Erachtens erlischt in dem Moment auch der Lohnfortzahlungsanspruch.

Mitglied inaktiv - 10.02.2020, 17:39



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Naja, dann würde das ja auch für eine Nebentätigkeit im Inland gelten. Und das ist ja durchaus machbar. Wenn sie zB nur am WE in der Schweiz arbeitet, steht das ja der Haupttätigkeit nicht im Wege. Grundsätzlich denke ich aber, das dies - egal ob am We oder sonst wie - problematisch wird.

von cube am 10.02.2020, 17:50



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Das mag sein, aber du hast dich mißverständlich ausgedrückt. Der AG muss nicht zustimmen, wenn es seine Rechte beschneidet. Die Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung. So muss es richtig heißen. Und da die Nebentätigkeit weit ab von der Zahnarztpraxis zu liegen scheint, dürfte beides schwer miteinander vereinbar sein.

Mitglied inaktiv - 10.02.2020, 18:15



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Dann musst du der Korrektheit aber auch noch hinzufügen, dass je nach Stundenzahl im Hauptvertrag ein Nebenjob auch eine gewisse Stundenzahl nicht überschreiten darf (zumindest nach deutschem Arbeitsrecht). Bei zB 38 Std/Woche kann ich eben nicht zusätzlich noch 12 Std/Woche im Nebenjob arbeiten.

von cube am 11.02.2020, 07:48



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/Schwangere-und-Stillende.html Wollte nicht nachlesen, aber da wären alle wichtigen Infos....

von ZoeSophia am 11.02.2020, 08:49



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Ja, 48 Std. sind dann die Höchstgrenze für beide Jobs zusammen.

Mitglied inaktiv - 11.02.2020, 09:32



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Das sind leider eine Menge falsche Aussagen und ausserdem auch total an der Realität vorbei. Es ist nicht richtig, dass ein Arbeitgeber einen Nebenjob prinzipiell genehmigen muss, bzw. dass dieser beim Arbeitgeber beantragt werden muss. Dies betrifft vor allem Beamte und den öffentlichen Dienst. Und auch hier gilt, dass der Arbeitgeber nur dann ein Recht hat dies abzulehnen, wenn der Nebenjob mit dem Hauptjob einen Interessenkonflikt lbietet. In den meisten andere Bereichen muss man einen Nebenjob lediglich mitteilen oder muss dies sogar gar nicht angeben. Ausser der Vertrag regelt dies anders. Auch das mit den 48 Stunden ist nicht richtig. Es darf durchaus mehr gearbeitet werden, muss sich jedoch über einen Zeitraum von 24 Wochen wieder so ausgleichen. Bei Selbständigen besteht gar keine Beschränkung. Und zu guter Letzt, glaubt hier wirklich jemand, dass ein Arbeitgeber, der eine Zahnärztin einstellt, weil er diese ja auch als Zahnärztin braucht und entsprechend bezahlt, Interesse daran hat diese mit anderen Aufgaben zu betreuen, nur um sie irgendwie mit Ablage und Kaffee kochen zu beschäftigen? Das ist ja völlig absurd, dann hätte er sich gleich eine 450 Euro Kraft einstellen können, für Mindestlohn, die dann solche Tätigkeiten erledigt. Aber wahrscheinlich wird er auch eine Zahnärztin brauchen und kann von dem Gehalt, das er ersetzt bekommt eine andere einstellen. Ausserdem weiss ich ja nicht, wo die Fragestellerin her kommt. Aber Deutschland grenzt schliesslich an die Schweiz. Sie hat auch geschrieben, sie bleibt in Deutschland gemeldet. Vielleicht ist es ja gar nicht weit weg von ihr, dass sie auch sofort wieder arbeiten kann. Und selbst wenn nicht, was spricht dagegen wenn der Arbeitgeber sagt, sie soll wieder kommen, dorthin zu fahren? Ich hätte jede Menge Möglichkeiten in meiner Heimatstadt unter zu kommen, durchaus auch für länger.

von Nelie1113 am 11.02.2020, 12:03



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Die Userin ist schwanger und zudem im BV, also andere Grundlage. Damit gilt 90 Std in der Doppelwoche als zuständiges Höchstarbeitszeit nach dem Mutterschutz. Zudem ist dein Einwand wegen Zahnnarzt seit dem 1.1.2018 vom Tisch, seitdem gilt nämlich das neue Mutterschutzgesetz und eine Verschärfung der Grundlage für ein BV. Danach muss ein AG alles tun um ein BV zu vermeiden. Was auch beinhaltet das er alle möglichen Ersatzarbeiten prüfen muss. Seit dem 1.11.2015 gibt es zudem ein neues Meldegesetz in Deutschland. Auch das ist hier ein Problem. Sie muss sich ummelden wenn sich ihr Lebensmittelpunkt ändert. Und sie sagt selbst, sie will zum Vater des Kindes um dort mit ihm zu leben. Auch dein Einwand wegen Nebenjob stimmt nicht. Ein AN muss jegliche Nebentätigkeit vor Aufnahme dann dem Hauptarbeitgeber mitteilen wenn vertraglich oder tariflich vereinbart, oder aber wenn die Interessen des Arbeitgebers davon betroffen wäre. Das wäre hier der Fall da sie dann nicht mehr im Einzugsbereich des Arbeitgebers wäre und sich mit ziemlicher Sicherheit die Arbeitszeiten überschneiden werden. Das sind nur ein paar Punkte, weil wir hier auch noch von grenzüberschreitenden Rechten zwischen EU und außerhalb EU sprechen.

von Felica am 11.02.2020, 12:18



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Neben dem, was Felica schon schrieb mal ein Bspl. "unseres" Zahnarztes. Angestellte ZÄ wird schwanger, erhält BV. Dann kündigt eine seiner Empfangsmitarbeiterinnen wegen Umzug. Und weil er nicht auf die Schnelle irgendwen einstellen wollte, hat er besagte ZÄ eben aus dem BV geholt und an den Empfang gesetzt, damit da alles reibungslos weiter laufen kann. In der Zeit konnte er sich dann in Ruhe nach jemandem umschauen, der auch langfristig ins Team passt. Das war es ihm offenbar wert.

von cube am 11.02.2020, 12:49



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Entschuldige, aber ich hatte bezüglich der Nebentätigkeit nichts anderes geschrieben. Falsch ist jedoch, dass einer Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber widersprochen werden darf ohne Grund und dass diese immer genehmigungspflichtig wäre. Nichts anderes hab ich geschrieben. Und auch hier gilt, was sie vereinbart. Ich kenne keine Arbeitsverträge der Schweiz, aber hier gelten im Normalfall 6 Monate Probezeit in denen ich teilweise sofort, teilweise mit einer Frist von 2 Wochen jederzeit kündigen kann. Im Normalfall hat sich dann schon Urlaub angesammelt oder es wird freigestellt. Auch ein Auflösungsvertrag wäre möglich, um umgehend wieder beim Hauptarbeitgeber anfangen zu können. Sie wird auch kaum mehr als sechs Monate arbeiten, da dann die Geburt oder der Mutterschutz ansteht. Dass sich das Gesetz geändert hat,das weiss ich. Auch das mit dem Überprüfen, ob andere Tätigkeiten möglich sind. Wie Du schreibst,er muss es pruefen. Wenn der Arbeitgeber jedoch eine Zahnärztin braucht und keine "Bürogehilfin",dann sehe ich das nicht, dass andere Tätigkeiten moeglich sind. Soetwas kann Existenzen kosten und schliesslich zahlt der Arbeitgeber genau hierfür in die Umlagekasse ein. Dass die Fragestellerin schwanger ist und somit die 90 Std. in der Doppelwoche gelten ist mir auch klar. Ich wollte dies prinzipiell richtig stellen, da die Aussage schliesslich auch gelautet hat, man darf nicht mehr wie 48 Std. in der Woche arbeiten und dies entspricht schliesslich auch nicht 90 Std. in der Doppelwoche. Ausserdem kommt sie mit einem Beschäftigungsverbot ja ohnehin nicht an diese Grenze mit einem Minijob. Dass es ein Meldegesetz gibt, das weiss ich. Es handelt sich hier jedoch um wenige Monate bis zur Geburt und da ist es doch wohl legitim erst mal nicht alles hinter sich abzubrechen sondern zunächst einmal eine Zeit dort zu verbringen. Dies ist ja durchaus eine Auslegungssache. Man kann das plausibel darlegen.

von Nelie1113 am 11.02.2020, 13:03



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Aber auch hier habe ich doch nicht anderes geschrieben, dass es durchaus möglich wäre, am nächsten Tag wieder zur Hauptarbeit zu erscheinen, sie ist ja nicht in Australien. Wie geschrieben, sollte ich es müssen könnte ich problemlos mehrere Monate in meiner Heimatstadt unter kommen, auch ohne Wohnung. Und nachdem die Fragestellerin gesagt hat, sie wird dort erst Mal gemeldet bleiben, hat sie dort evtl. ihre Wohnung sogar zur Verfügung?

von Nelie1113 am 11.02.2020, 13:08



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Hast du den Ausgangspost mal gelesen bzw. den Thread? Die AP wohnt in D und hat in D einen Arbeitsvertrag. Der bleibt auch während des BV´s natürlich bestehen. Während des BV´s möchte sie aber in der Schweiz nicht nur wohnen, sondern auch arbeiten. Neben Genehmigung einer Nebentätigkeit hat sie doch erst mal ganz andere Fragen zu klären: - fällt sie zB mit Wohnsitz D, Job in D und Job Schweiz unter Grenzgänger - darf sie überhaupt solange in der Schweiz wohnen ohne Probleme mit der Anerkennung des Hauptwohnsitzes in D - wie ist das, was sie in der Schweiz verdient, zu versteuern - geht das überhaupt: 1 Arbeitsvertrag in D, ein weiterer in der Schweiz - was ist mit der KK wenn sie in der Schweiz zum Arzt muss (eben auch im Hinblick darauf, dass sie nicht nur dort Urlaub macht) bzw. deckt die deutsche KK es überhaupt ab, wenn sie zB im Nebenjob eine AU bekommt - was mit EG und EZ bei 2 Jobs in 2 unterschiedlichen Ländern Also, dieses Vorhaben, in der Schweiz auch noch zu arbeiten, verkompliziert die ganze Sache einfach bzw. wirft viele Fragen auf, die man besser an fachkundiger Stelle klärt. Und dann kommen eben noch solche Dinge dazu, die den deutschen Vertrag betreffen. Und dazu gehört eben auch, dass der AG informiert werden muss! Der darf/muss nämlich durchaus wissen, ob es Probleme mit dem Arbeitszeitengesetz gibt dadurch. Oder eben auch, ob die Arbeitszeiten im Nebenjob mit denen des Hauptvertrages kollidieren. Und darf dann sehr wohl auch "nein" sagen. Mag sein, es ist hinterher doch alles ganz einfach - momentan bezweifle ich es aber.

von cube am 11.02.2020, 13:41



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Natürlich hab ich es gelesen. Ich kann viele dieser Fragen nicht beantworten, von allen die geantwortet haben allerdings auch niemand. Bzw. eine Userin konnte ein paar Antworten zur Schweiz geben. Stattdessen wurde hier mal wieder wie üblich das Thema Beschäftigungsverbot in den Focus gestellt. Weiter habe ich einiges richtig gestellt, was an Antworten nicht richtig war. Ich weiss nicht ob Du mein Post gelesen hast, ich habe nichts anderes geschrieben, dass der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit ablehnen kann, wenn sie mit der Hauptarbeit kollidiert. Prinzipiell ist es trotzdem nicht richtig, dass eine Nebentätigkeit immer genehmigt werden, bzw. beantragt werden muss. In vielen Bereichen muss sie lediglich mitgeteilt werden, manchmal noch nicht mal das. Wenn sich der Arbeitnehmer selber zuvor mit den Gesetzen vertraut gemacht hat und dies alles berücksichtigt, gibt es kein Mitspracherecht in diesen Fällen. In den Bereichen wo es genehmigt werden muss, muss jedoch auch begründet werden, warum dies nicht gehen sollte und die Begründung muss Hand und Fuss haben. Und richtig, sie möchte für ein paar Monate in der Schweiz leben und arbeiten. Dann soll sie es eben anders benennen. Sie möchte einige Monate dort verbringen und etwas dazu verdienen. Ist das besser? Das widerspricht doch nicht dem Hauptjob. Wenn das Beschäftigungsverbot aufgehoben ist, kann sie jederzeit innerhalb eines Tages wieder dort anfangen und gut ist es. Alles andere bzgl. arbeiten in der Schweiz, Arbeitserlaubnis, Versicherung etc. muss jemand anders klären.

von Nelie1113 am 11.02.2020, 14:00



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Anders benennen? Und damit sind dann die möglicherweise zu ihrem großen Nachteil vorhandenen Stolpersteine aus dem Weg geräumt? Naja, so kann man es sich natürlich auch einfach machen ;-) Wäre mir zu riskant, meinen Arbeitsvertrag in D eventuell darüber zu verlieren, Probleme mit der Steuer zu bekommen, plötzlich ohne Versicherungsschutz da zustehen oder keinen Anspruch mehr auf EG aus Deutschland zu haben. Im Übrigen solltest du dann deine Posts evt. nicht so klingen lassen, als wenn alle anderen hier Unwahrheiten geschrieben hätten. Der AG darf eine Nebentätigkeit nicht verbieten, wenn sie den Hauptjob nicht tangiert. Dennoch muss sie ihm angezeigt werden und so gesehen vom AG "genehmigt" werden, nachdem er es geprüft hat. Was wäre denn mit dem Beispiel Hauptjob 8-17 Uhr, aber der Nebenjob fängt schon um 17 Uhr an? Dann darf der AG "nein" sagen.Er "genehmigt" diesen also nicht.

von cube am 11.02.2020, 14:16



Antwort auf: Berufsverbot als Zahnärztin in Deutschland- trotzdem arbeiten in anderer Branche

Wow, drücke ich mich wirklich so missverständlich aus? Ich hatte gemeint, sie soll es für Euch anders benennen, da jeder darauf herumreitet, dass sie schreibt dort leben zu wollen. Im Übrigen will sie dort doch auch erst Mal die Zeit ihrer Schwangerschaft verbringen, was danach kommt, weiss doch niemand. Vielleicht klappt das Zusammenleben ja gar nicht. Vielleicht will sie mit Kind woanders hin. Das kann doch keiner sagen. Es geht doch jetzt nur um die Zeit bis zum Mutterschutz. Und nochmal, wenn alles korrekt läuft und dies nicht im Tarif oder Vertrag steht, muss eine Nebentätigkeit nicht angezeigt werden. Dies ist Privatzeit und solange Gesetze, Belange des Hauptarbeitgeber etc. berücksichtigt werden, geht das des AG nichts an. In den meisten Verträgen dürfte jedoch geregelt sein, dass dies angegeben werden muss. Ich habe nichts anderes geschrieben. Auch nicht, dass der Arbeitgeber nicht ablehnen kann, wenn es mit seinen Interessen kollidiert.

von Nelie1113 am 11.02.2020, 15:05



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