Hallo Frau Bader,
ich bin schwanger, und werde mit Sicherheit aufgrund des Arbeitsplatzes und fehlender Ersatztätigkeit ein BV bekommen.
Ich weiß, dass zur Berechnung des Lohnes im BV der Lohn der zurückliegenden 13 Wochen als Grundlage genommen wird.
Nun habe ich in den letzten 10 Wochen Lohnfortzahlung aufgrund Krankheit (OP) bekommen.
Die Lohnfortzahlung hierfür setzt sich aus Grundgehalt und Bezahlung von Rufbereitschaften (Grundbezahlung hierfür + Aktivstunden) zusammen.
Da die Berechnung der Lohnfortzahlung der Rufbereitschaften auf den Durchschnitte der letzten 12 Monate bezieht, ich aber erst seit 6 Monaten einen besseren Verdienst diesbezüglich habe, habe ich während meiner Krankheit Gehaltseinbußen im Vergleich zu meinem Einkommen vorher von ca. 1000 EUR Netto hinnehmen müssen.
Darum wäre nun eine Berechnung des BV- Lohnes nach den letzten 13 Wochen auch zu meinem Nachteil.
Oder bekomme ich dann den Lohn, den ich auch so bekommen würde?
Danke und viele Grüße!
J
von
Glücksfee
am 25.12.2017, 18:20
Antwort auf:
Berechnung Lohn Beschäftigungsverbot
Hallo,
Sie bekommend en Lohn, den Sie ohne BV bekommen würden, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.12.2017
Antwort auf:
Berechnung Lohn Beschäftigungsverbot
Wenn Du so lange krank warst, wird die erste Frage sein, bist du wieder arbeitsfähig? Und zwar im vollen Umfang. Danach richtet sich alles weitere.
Ansonsten gilt, in einem BV bekommt man immer das was man ohne dieses bekommen würde. Die 3 Monate Schnitt beziehen sich auf Frauen die wirklich jeden Monat wechselndes Einkommen haben, weil sie zB mal 10 Std die Woche arbeiten, dann in der Saison zB auch mal 30 Std.
ABER !!!, ab Januar 18 (meine ich) ändert sich das Mutterschutzgesetz extrem. JEDER AG ist in Zukunft dazu verpflichtet erst alles zu unternehmen um ein BV zu vermeiden. Heißt, es muss erst geprüft werden ob er dich nicht doch wo anders einsetzen kann, auch artfremd. Nur dann wenn das eben nicht möglich ist, greift evtl ein BV. Dabei kann es auch sein, das wenn der AG zB nur für 4 Std eien Tätigkeit für dich hat, es zu einem Teil-BV kommt.
Wie gesagt, solange du aber nicht voll arbeitsfähig ist, stellt sich die Frage BV nicht. Dann gibt es eine AU - und da die nicht schwangerschaftsbedingt ist, kommt es auch zu Einbußen beim EG. da die KK beides zahlt - AU wie BV - werden die genau prüfen in wie weit ein BV rechtens ist. Wenn direkt nach der AU das BV folgt umso genauer. AU geht IMMER vor BV.
Mitglied inaktiv - 25.12.2017, 19:05
Antwort auf:
Berechnung Lohn Beschäftigungsverbot
Ich arbeite wieder, die AU ist beendet.
Und einen Ersatzabeitsplatz wird es aufgrund der Tätigkeit nicht geben können.
Es wird also ein BV geben
von
Glücksfee
am 25.12.2017, 20:02