Frage: Arbeitszeit nach Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe folgendes Problem: vor meiner Schwangerschaft arbeitete ich 38 Stunden und hatte 1 Kind. Nun habe ich zwei Kinder (6Jahre und 7 Monate). Ich habe Elternzeit bis 1 Monat nach dem 1. Geburtstag meiner jüngsten Tochter beantragt. Vor kurzem hatte ich bereits ein kurzes Gespräch mit meiner Vorgesetzten, da ich auf 20 Stunden Vormittags reduzieren möchte, da dann beide Kinder in der Schule und in der Krippe untergebracht sind. Nun gefällt das meiner Vorgesetzten nicht und sie hätte gerne a) dass ich noch 5 Stunden mehr arbeite und b) dass ich mittags und nachmittags arbeite. Meinen Einwand, ich könne wegen der Kinder nur Vormittags, wiegte sie ab mit: "dann müsste ich halt eine Ganztagsbetreuung in Anspruch nehmen" Jedoch halte ich nichts davon. Mein Baby ist dann gerade mal ein knappes Jahr und soll noch nicht Ganztagsbetreuung fremdbetreut werden. "Andere Eltern müssten das auch in Anspruch nehmen!" bekam ich zur Antwort. Und ein: "Du kannst ja auch nicht mehr so spontan einspringen wenn mal jemand krank wird...Mir 2 Kindern..." Ich weiß nicht was ich davon halten soll. Kann sie mir meinen Dienst tatsächlich so legen wie sie will? Ohne Rücksicht auf meine privaten Belange?

von MrsK am 23.03.2016, 07:11



Antwort auf: Arbeitszeit nach Elternzeit

Hallo, 1. Ein Anspruch auf verringerung besteht, wenn der Betrieb mind 15 An hat u keine betrieblichen Grùnde dagegestehen 2. Anspruch auf bestimmte Zeiten gibt es nicht - der AG soll versuchen, es zu berùcksichtigen Liebe Grùsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.03.2016



Antwort auf: Arbeitszeit nach Elternzeit

Desweiteren wäre es ungerecht den anderen Kollegen gegenüber (die haben entweder keine Kinder, oder große Kinder und von Haus aus mehr Stunden wie ich). Momentan arbeiten sie ja auch ohne mich... Ich finde es einfach schade... Seit 15 Jahren bin ich bei meinem Arbeitgeber eingestellt und habe IMMER so gearbeitet wie es für den AG am besten war.... Ohne Rücksicht darauf, dass auch meine große Tochter klein war und ich sie irgendwie anderweitig betreuen lassen musste.

von MrsK am 23.03.2016, 07:29



Antwort auf: Arbeitszeit nach Elternzeit

Ja, das darf sie. Es gibt keinen Anspruch auf Wunschzeiten. Du hast keinen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit, aber aus Kulanz kann sie sie verlängern. Versuche zu Verlängern und die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit zu bekommen. Damit, und dem Betreuungsvertrag könntest Du dann ALG1 IN Elternzeit beantragen und bis zu 30 Stunden woanders arbeiten. Vielleicht ist es in dann zwei Jahren besser. Stimmt sie dem nicht zu musst Du kündigen ( 3 Monate vor Ende der Elternzeit ) Dies aber unbedingt vorher mit dem Amt absprechen, sonst bekommst Du eine Sperre beim ALG1.

von Sternenschnuppe am 23.03.2016, 09:03



Antwort auf: Arbeitszeit nach Elternzeit

Was ich nicht peile, wenn Du eh nicht vor hattest nach einem Jahr mehr wie 30 Std die Woche zu arbeiten, warum hast Du nicht von Anfang an Teilzeit in Elternzeit angemeldet. Dann hättest Du wenigstens für später den Vollzeitvertrag sicher und vollen Kündigungsschutz. Beides schmeisst Du gerade weg. Ansonsten ist der Chef im recht. Du hast kein Anrecht auf Wunschzeiten. Völlig egal warum und weshalb und wie lange Du in der Firma bereits arbeitest. Wenn der betrieb weniger wie 15 Mitarbeiter hat, muss er Dir nicht einmal Teilzeit nach der Elternzeit ermöglichen. Innerhalb zähe die Sache anders unter Umständen aus. Da du aber nur 1 Jahr Elternzeit gemeldet hast, brauchst Du jetzt unter Umständen das OK von Deine Chef wenn Du die Elternzeit verlängern würdest. Unter Umständen deshalb, weil es davon abhängig ist wann deine Tochter geboren wurde, vor dem 1.07.15 hättest Du dich für 2 Jahre festlegen müssen, danach nur für ein Jahr. Und wenn danach geboren, könntest Du jetzt mit 7 Wochen Frist verlängern. Auch ohne das OK des Chefs. Eine gute Begründung dafür hat er dir ja gegeben. Nämlich das er Deinen Wunschzeiten nicht entsprechen kann und du keine andere Betreuungszeit hast. Das soll er Dir schriftlich geben !!! Damit hättest Du dann nämlich Anspruch auf ALG1 über die Zeiten welche Du arbeiten könntest/willst und die Chance dir einen Job bei einem anderen AG zu suchen der dann auf die Elternzeit befristet ist. Kinderbetreuung hast Du ja. Solange der andere Betrieb kein direkter Konkurrent von deinem jetzigen ist, muss er dir auch sein OK geben das Du innerhalb der Elternzeit woanders arbeiten darfst. es sei den er kann Dir doch noch eine Alternative bei sich im Betrieb anbieten. Und spätestens zum 3ten Geburtstag Deiner Tochter kannst Du dir dann überlegen, willst Du wieder Vollzeit bei deinem jetzigen Arbeitgeber arbeiten oder dir dauerhaft einen neuen suchen. Wenn alles richtig übel kommt, Verlängerung der Elternzeit nicht möglich ist, wirst Du kündigen müssen. Den Du bist eigentlich verpflichtet nach der Elternzeit wieder deine 38 Std zu leisten - im Rahmen dessen was in deinem Arbeitsvertrag abgemacht wurde. Elternzeit bedeutet ja eben genau das - dein eigentlicher Vertrag ruht, viel mehr nicht. Und auch daran denken, Dein Chef kann dich am ersten Tag nach der Elternzeit kündigen. gerade dann wenn Du denen jetzt schon zu unflexibel bist.

Mitglied inaktiv - 23.03.2016, 16:43



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