Sehr geehrte Frau Bader,
kurz zu meiner Situation: unbefristete Festanstellung als Abteilungsleiter in einem Unternehmen mit mehr als 15 Angestellten, Betriebszughörigkeit +10 Jahre, Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartal, ET 17.2.2018.
Ich werde 2 Jahre Elternzeit einreichen, so dass ich voraussichtlich (nach dem o.g. ET) am 18.2.2020 wieder meinen ersten Arbeitstag hätte (korrekt?).
Leider kann ich aus verschiedenen Gründen noch nicht davon ausgehen, dass ich an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren darf oder auch möchte.
Mal angenommen ich möchte meinen Arbeitsvertrag selber kündigen, dann kann ich dies ja wegen meiner Frist erst zum Quartalsende, also zum 31.03.2020 tun. Natürlich möchte ich dann aber nicht die Wochen vom 18.2.-31.03.2020 arbeiten gehen.
1. Sollte ich mich mit meinem AG nicht einigen können und er bestünde darauf, dass ich meine Arbeitsleistung bis zum Kündigungsende verrichte, welche Optionen habe ich dann?
2. Ist es korrekt, dass ich bei Einreichen einer 2-jährigen Elternzeit diese OHNE die Zustimmung meines AGs mit einer Frist von 7 Wochen auf meinen alleinigen Wunsch hin verlängern kann und ein Widerspruch des AGs nicht möglich ist?
3. Wenn ja, kann ich diese beliebig und flexibel verlängern, also z.B. um 42 Tage bis zum 31.03.2020 und mir dann zum 1.4.20 einen neuen Job suchen? Oder muss ich dann ein ganzes Jahr oder einen Kalendermonat dranhängen, so dass ich auf 3 Jahre Elternzeit komme?
Ich will unbedingt vermeiden, dass ich bis zum Ende meiner Kündigungsfrist noch für ein paar Wochen arbeiten gehen müsste.
Danke für Ihre hilfreichen Antworten und Tipps.
Beste Grüße
von
Baby22018
am 08.02.2018, 17:13
Antwort auf:
Arbeitsrechtliche Frage zur Elternzeit
Hallo,
Sie können zum Ende der EZ mit Frist 3 Mo kündigen.
1. Keine rechtl. zulässige
2. Ja
3. Flexibel
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.02.2018
Antwort auf:
Arbeitsrechtliche Frage zur Elternzeit
Tipp, Du bist nur INNERHALB der EZ an die Kündigungsfristen gebunden. Zum Ende der EZ - und das Datum kannst du eben innerhalb dieser bis zu 3 Jahren beliebig setzen, hast du 3 Monate. Also evtl wäre es da sinnvoll- bei Verlängerung - diesen Aspekt zu berücksichtigen *zwinker*
Und ja, wenn du zwei Jahre mindestens gemeldet hast kannst du ohne Zustimmung des AG verlängern. Der AG kann in wenigen Fällen, wenn er glaubhaft versichern kann das es betrieblich ein erheblicher Nachteil wäre, dem widersprechen. Aber was nutzt es wenn du dann eh nicht wiederkommst wegen Kündigung?
Mitglied inaktiv - 08.02.2018, 17:19
Antwort auf:
Arbeitsrechtliche Frage zur Elternzeit
also am 16.2. irgendwas wenn das der ET ist. du musst AM geburstag wieder arbeiten wenn du glatte jahre nimmst
von
mellomania
am 08.02.2018, 17:25
Antwort auf:
Arbeitsrechtliche Frage zur Elternzeit
Wenn Du eh nicht zurück willst, dann nimm gleich die drei Jahre und entweder macht ihr dann einen Aufhebungsvertrag wenn Du was Neues hast, oder Du kündigst 3 Monate vor Ende,also zum 17.02.2021
von
Sternenschnuppe
am 08.02.2018, 19:14
Antwort auf:
Arbeitsrechtliche Frage zur Elternzeit
Danke für Eure Antworten! Das wusste ich nicht mit den 3 Monaten zum Ende der EZ....
Wie ist es denn mit der Verlängerung.... muss ich mindestens 2 Jahre oder auf den Tag genau 2 Jahre nehmen, um selbst entscheiden zu können, ob und um wieviel ich meine EZ verlängere?
von
Baby22018
am 09.02.2018, 11:13