Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin einzige Angestellte in einer Praxis, in der ich maßgeblich mit den Umsatz erwirtschafte.
Meine Gynäkologin hatte heute aus diversen Gründen ein Beschäftigungsverbot angeregt. In einem solchen würde ich ja neben den 13 Euro der KK auch den Arbeitnehmerzuschuss (bei mir ca 52 Euro) erhalten. Nun habe ich immer mal wieder gelesen, dass der AG sich auch diesen Zuschuss von der KK zurückholen kann - stimmt das so?
Andernfalls würde es mir sehr schwer fallen, tatsächlich halbwegs guten Gewissens ins Beschäftigigungsverbot zu gehen, da ja dann für die Praxis einerseits Einkünfte wegfallen und andererseits Kosten durch den Zuschuss entstehen...
Somit würde es dann eher auf wiederholte Krankschreibenden hinauslaufen - entstehen dadurch für mich Nachteile beim Mutterschaftsgeld / Elterngeld?
Bzw. stimmt es, dass ich für die Berechnung von Mutterschaftsgeld / Elterngeld Monate ausklammern kann, in denen ich bedingt durch Krankschreibungen wg. Schwangerschaftsbeschwerden weniger verdient habe als davor?
Danke und viele Grüße!
von
anna_b_c_d
am 07.08.2018, 14:06
Antwort auf:
Arbeitsgeberzuschuss Mutterschaftsgeld
Hallo,
ein Beschäftigungsverbot hat mit dem Mutterschaftsgeld nichts zu tun. In einem Beschäftigungsverbot erhält man das, was man normalerweise erhalten würde.
Ein Beschäftigungsverbot von einem Frauenarzt ist nur dann zulässig, wenn aufgrund medizinischer Probleme die Arbeit nicht ausgeübt werden kann. Zum Beispiel wegen Mobbing. Ansonsten ist für die Erstellung eines Beschäftigungsverbotes der Arbeitgeber zuständig. Dieser kann nämlich dann prüfen, ob er Sie umsetzen kann.
Falls sie gesundheitliche Probleme haben, muss er sie krankschreiben, das geht einem Beschäftigungsverbot immer vor. Dann bekommen sie sechs Wochen Lohnfortzahlung und danach Krankengeld. Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung wirkt sich auf Elterngeld nicht negativ aus.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.08.2018
Antwort auf:
Arbeitsgeberzuschuss Mutterschaftsgeld
Ein BV hat nicht mit Mutterschaftsgeld und AG-Zuschuss zu tun.
Bei einem BV bekommst du von deinem Arbeitgeber deinen normalen Lohn weiter, den kann er sich aber hinterher von der Krankenkasse wiederholen (wenn das BV gerechtfertigt ist).
Mutterschaftsgeld und AG-Zuschuss bekommst du nur während der Mutterschutzfrist, also in den 6 Wochen vor der Geburt und den 8 Wochen danach.
Den AG-Zuschuss kann sich der Arbeitgeber auch von den Krankenkassen zurückholen.
In beiden Fällen entstehen dem Arbeitgeber also nur ein Verwaltungsaufwand, aber keine wirklichen Zusatzkosten.
von
Dojii
am 07.08.2018, 15:06