Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe ab Mai 2009 2 Jahre Elternzeit genommen aber gleichzeitig zum Erstantrag auf Elternzeit auch den Antrag auf Teilzeit nach 1,5 Jahren mit Bezug auf §15 Abs.5+7(5) BEEG abgegeben. Darin steht ja, daß eine Einigung innerhalb 4 Wochen erzielt werden soll. Oder der AG lehnt innerhalb 4 Wochen ab.Ab wann gelten diese 4 Wochen-Fristen eigentlich, ab Abgabe des Antrages oder 4 Wochen vor Beginn der Teilzeit? Bisher ist nur eine ausweichende mündliche Reaktion des AG erfolgt, die lautete: "Nun ja , da müssen wir mal sehen, ob das überhaupt geht, ist ja noch ne weile hin....". Ich habe gehört, ich sollte lieber einen Antrag nach dem Teilzeit+Befristungsgesetz stellen. Aber ich bin doch in Elternzeit?? Und das TZBFG gilt doch für außerhalb?
Was soll ich tun?
Herzlichen Dank für eine Auskunft!
Mitglied inaktiv - 28.02.2010, 08:38
Antwort auf:
Antrag auf Teilzeit in Elternzeit auf welches Gesetz beziehen?
Hallo,
Versäumt der Arbeitgeber es, dem Antrag rechtzeitig oder gar nicht zuzustimmen, gilt nicht automatisch die kürzere Arbeitszeit wie beim TzBfG; vielmehr muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.03.2010
Antwort auf:
Antrag auf Teilzeit in Elternzeit auf welches Gesetz beziehen?
Hallo Frau Bader, leider verstehe ich das Gesetz §15 BEEG nicht richtig.Ich habe den Antrag auf Teilzeit gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit eine Woche nach der Geburt (15.5.2010) abgegeben.
Ab wann gelten diese 4 Wochen-Fristen zur Ablehnung/Einigung eigentlich, ab Abgabe des Antrages oder,da man spätestens 7 Wochen vor Beginn den Antrag auf Teilzeit abgeben muß, ab da ?
Vielen Dank für Ihre nochmalige Antwort
Mitglied inaktiv - 02.03.2010, 15:02