Hallo Frau Bader,
laut Arbeitsagentur habe ich Anspruch auf ALG1, wenn ich innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet habe. Ich habe ab September 2017 gearbeitet bis zum Beginn des Mutterschutzes Mitte August 2018 (Geburt Oktober 2018). Ich habe Mutterschaftsgeld und Elterngeld bekommen. Seit Oktober 2019 bin ich weiterhin in Elternzeit, bekomme aber kein Geld mehr und mein Arbeitgeber stellt mich frei. Wenn Sie den Zeitrahmen meiner Tätigkeit ansehen, habe ich dann zumindest 6 Monate Anspruch auf ALG1 oder nicht?
Danke und viele Grüße.
von
Lamato
am 23.01.2020, 14:38
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Anspruch auf ALG1
Hallo,
der Anspruch setzt voraus, dass Sie dem Arbeitsmart zur Verfügung stehen, dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 24.01.2020
Antwort auf:
Anspruch auf ALG1
Nein, kein Anspruch auf ALG I.
Du bist in Elternzeit und nicht arbeitslos. Möchtest auch nicht arbeiten. Die Beschöftigungszeit ist daher gar nicht relevant.
Einen Antrag auf ALG II nach SGB II kann man stellen aber auch dort wird man Dir sagen, dass Du die finanzielle "Notlage" selbst verschuldet hast.
BG
von
HeyDu!
am 23.01.2020, 16:48
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Anspruch auf ALG1
Nein. Hat nichts mit dem Zeitraum der gearbeiteten Monate innerhalb der letzten 2 Jahre zu tun - du stehst dem Arbeitsmarkt ja gar nicht zur Verfügung.
von
cube
am 23.01.2020, 17:37
Antwort auf:
Anspruch auf ALG1
Ich muss vielleicht ergänzen, arbeiten möchte ich, aber mein Arbeitgeber kann mich nicht beschäftigen, daher die Freistellung. Kinder sind in der Betreuung. Diese Voraussetzungen erfülle ich also.
von
Lamato
am 23.01.2020, 19:56
Antwort auf:
Anspruch auf ALG1
Was heißt denn er kann mich nicht beschäftigen? Er wusste wann die Elternzeit endet und wann er wieder für die Frau Arbeit braucht :-)
Irgendwas ist putzig.
von
HeyDu!
am 23.01.2020, 20:17
Antwort auf:
Anspruch auf ALG1
https://www.rund-ums-baby.de/recht/Anspruch-auf-Arbeitslosengeld_206436.htm
Ich vermute sie hat Elternzeit bis Oktober 2020 und will / wollte ab Januar 2020 Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Zumindest meinte ich das zwischen den Zeilen im ersten Post zu lesen. Aber nix gwiss woas ma ned wie man in Bayern sagt da es ja nicht genau da steht. Der Arbeitgeber soll ihr vermutlich die erlaubnis geben Teilzeit in Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten um Anspruch auf ALG 1 zu haben. Aber wie gesagt, alles nur Vermutungen.
von
Soie
am 23.01.2020, 20:33
Antwort auf:
Anspruch auf ALG1
Wenn du eigentlich Teilzeit in Elternzeit arbeiten wolltest, kannst du alg1 beziehen. In dem Umfang den du dein Kind betreut hast und du arbeiten wolltest.
Es wäre schön alle Fakten ins Post zu stellen, man kann nicht Tage vorher nach schauen, ob schon ein Post besteht.
Mitglied inaktiv - 24.01.2020, 07:02
Antwort auf:
Anspruch auf ALG1
Wenn du während der Elternzeit in TZ arbeiten wolltest, der AG dich nicht beschäftigen kann, dann kannst du ALG in der Höhe beziehen, die du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würdest.
von
cube
am 24.01.2020, 07:37