Sehr geehrte Frau Bader, ich arbeite in meiner neuen Arbeitsstelle mit 19,5 Stunden, die ich frei verteilen konnte. Weil mein Mann an drei Tagen pro Woche seine Arbeitszeiten so legen konnte, dass er die Kinder morgens versorgt und einmal sogar mittags abholt, verteile ich diese 19,5 Stunden auf Dienstag bis Donnerstag, also auf drei Tage pro Woche mit 6Stunden, 7,5 Stunden und 6 Stunden. Dies ist nicht vertraglich festgehalten, ich musste es für meine Vorgesetzte aber festlegen, damit feste Telefonzeiten für die Klienten geregelt werden konnten. Sie hat diese festen Arbeitszeiten auch an alle Mitarbeiter der Abteilung per E-Mail verschickt. Die Arbeitszeit wird nun bei uns so berechnet, dass die Anzahl der Wochenstunden (19,5) durch die Anzahl der Wochentage (5) dividiert wird. Diese durchschnittliche Arbeitszeit von 3,9 Stunden wird pro Tag in der Zeiterfassung berechnet. Ich arbeite aber natürlich an meinen Anwesenheitstagen wesentlich mehr, was die Abwesenheitstage ausgleicht. Heute erfuhr ich, dass an Krankheitstagen oder an Feiertagen nur 3,9 Stunden für den betreffenden Tag angerechnet werden. Ich kann also an einem Feiertag nicht arbeiten, aber muss die durch die Differenz zwischen regulärer und durchschnittlicher Arbeitszeit entstehenden Unterstunden später nacharbeiten. Ist das rechtens? In meinem früheren Arbeitsverhältnis wurde in solchen Fällen die reguläre Arbeitszeit angerechnet (die ist bei mir ja auch jede Woche gleich). Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen, Chrissy
von die.chrissy am 24.05.2016, 20:37