Ich bin seit der Geburt unserer ersten Tochter (28.12.04) in einer dreijährigen Elternzeit (bis 28.12.07). Jetzt bin ich wieder schwanger und unser Kleiner soll am 5.2.07 zur Welt kommen.
Meine Fragen:
1. Wann bin ich verpflichtet o. wann wäre es sinnvoll, meinen Arbeitgeber über meine erneute Schwangerschaft zu informieren. Und wann muss ich mich bezüglich der zweiten Elternzeit entscheiden und ihn informieren?
2. Beginnt die zweite Elternzeit erst nach Ablauf der ersten oder gleich mit Geburt des zweiten Kindes?
3. Ab 1.1.07 gilt ja das neue Gesetz zum Elterngeld. Wie sieht das in meinem Fall aus. Ich bin ja nach wie vor angestellt, habe aber seit der ersten Geburt kein Gehalt mehr erhalten, sondern Mutterschaftsgeld/Erziehungsgeld/Kindergeld? Wieviel würde ich erhalten?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
MfG, Britta
Mitglied inaktiv - 22.09.2006, 10:14
Antwort auf:
2. Kind: Erziehungszeit /-geld
Hallo,
man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten dranhängen oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes.
Mit Zustimmung des AG kann man ein Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt.
Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert.
Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld.
Bezüglich des Elterngeldes gilt:
ist das ältere Kind bei der Geburt des 2. über 24 Mo. gibt es 300 €.
Ist das Einkommen nach der Geburt eines Kindes gesunken und wird innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren, besteht zusätzlich zum neuen Elterngeld Anspruch auf den Geschwisterbonus.
Der Geschwisterbonus wird aus dem Vergleich der jeweils nach dem Einkommen vor der Geburt maximal möglichen Elterngelder für das ältere und für das jüngere Kind gebildet. Die Hälfte dieser Differenz wird auf das Elterngeld des jüngeren Kindes aufgeschlagen
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.09.2006