Sehr geehrte Frau Bader,
vor der Geburt meines ersten Kindes im Mai 2011 habe ich in Vollzeit
gearbeitet, die Elternzeit läuft noch bis Ende Mai 2014.
Im Moment arbeite ich in meiner Elternzeit mit einem
Beschäftigungsumfang von 50% in demselben Betrieb.
Nun bin ich erneut schwanger und der ET des 2. Kindes ist Mitte März
2014, Mutterschutz ab ca. Ende Januar, Anfang Februar.
Wenn ich die Elternzeit für mein erstes Kind zu Beginn des neuen
Mutterschutzes für mein zweites Kind kündige, erhalte ich dann das
Gehalt von vor der Geburt meines ersten Kindes, sprich für die
Mutterschutzzeit mein altes Vollzeitgehalt?
Ist das auch vorteilhaft für die Berechnung des Elterngeldes, welches
ja sonst rein auf Basis des 50%-Gehaltes ausgerechnet wird?
Entsteht mir ein Nachteil, wenn ich die Elternzeit der 100%-Stelle
kündige, habe ich danach nur noch Anspruch auf 50%-Anstellung, da
dies ja in dem "neuen Vertrag"=Elternzeitvertrag so vereinbart wurde.
Ich verstehe nicht ganz, auf was ich noch einen Anspruch habe, wenn ich
dann wieder nach 1 Jahr "Auszeit" zu 50% arbeiten möchte. Muss der
Arbeitgeber mir dann eine 50%-Stelle anbieten?
Fragen über Fragen, leider kenne ich mich nicht so gut aus und hoffe,
dass sie mir weiterhelfen können!
Vorab herzlichen Dank und viele Grüße
Katrin
von
Katrin1512
am 27.09.2013, 22:18
Antwort auf:
1.Elternzeit zum 2.Mutterschutz kündigen-Nachteile?-Gehalt?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.09.2013