Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Zweites Kind während der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Zweites Kind während der Elternzeit

angelbynight

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Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt. Unser erster Sohn wurde im April 2013 geboren und ich befinde mich aktuell in Elternzeit für 2 Jahre (bis April 2015). Da es mit der Betreuungssituation bei uns etwas schwer ist wegen Mangel an Plätzen werde ich aller Voraussicht nach die Elternzeit um ein halbes Jahr verlängern bis Oktober 2015. Wir haben das Elterngeld gesplittet so das ich bis April 2015 dieses erhalte. Nun kommt meine eigentliche Frage. Wir wünschen uns ein Geschwisterchen für unseren Sohn und sind nun natürlich am rechnen. Angenommen ich würde dieses Jahr im Sommer oder Herbst wieder schwanger werden und das Kind noch während der bestehenden Elternzeit von Kind 1 bekommen. Ich würde dann die Elternzeit von Kind 1 einen Tag vor dem neuen Mutterschutz beenden. Bekomme ich dann wieder Mutterschutzgeld vom AG und der KK wie beim ersten Kind? Zwischenzeitlich war ich während der ersten Elternzeit nicht berufstätig. Wie sieht das dann mit dem Elterngeld für Kind 2 aus, wie wird das dann berechnet wenn ich quasi zwischenzeitlich nicht erwerbstätig war, werden dann wieder die letzten 12 Monate vor der Geburt des ersten Kindes zur Berechnung heran gezogen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


sternenfee75

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Wenn du die Ez zum Beginn des neuen Mutterschutzes beendest, gibt es quasi wieder volles Gehalt, da der alte Vertrag auflebt. Beim Eg läuft es allerdings auf den Sockelbetrag hinaus Plus Geschwisterbonus bis zum 3. Geburtstag.


LiMa2012

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Darf ich dann während der Elternzeit vom 1. Kind arbeiten gehen, um das volle Gehalt beim 2. Kind zu bekommen?


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