Zwangsurlaub vor Beschäftigungsverbot, andere Tätigkeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Zwangsurlaub vor Beschäftigungsverbot, andere Tätigkeit

Guten Tag Frau Bader, in einer anderen Frage/Antwort habe ich schon gelesen, dass es nicht erlaubt ist, Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot anzuordnen. Genau dies soll aber in meiner Firma passieren. Meine Tätigkeit kann ich aufgrund von Gefährdung nicht mehr ausüben, daher soll ich erst allen Urlaub nehmen und dann ins Beschäftigtenverbot gehen. Die Begründung hierfür ist: meine Beschäftigung kann ich nicht ausüben, dann steht es der Firma frei eine andere Tätigkeit für mich zu finden. Bis eine Tätigkeit gefunden ist, bekomme ich Urlaub angeordnet. Wenn sich dann keine andere Tätigkeit findet, soll ich ins Beschäftigtenverbot gehen. Bei meiner letzten Schwangerschaft wurde das Beschäftigungsverbot ohne mein Wissen nach meinem Urlaub begonnen. Die Begründung war die obige, ich hätte ja auch was anderes tun können, mein Urlaub war schon länger genehmigt und erst danach wurde keine andere Tätigkeit für mich gefunden. Meines Erachtens ist dieses Vorgehen nicht zulässig oder etwa doch? Wie kann ich argumentieren?  Ich finde leider keine passenden Gesetzestexte, die dazu passen, wie lange die Firma eine andere Tätigkeit suchen kann bis sie ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Über Ihre Hilfe bin ich dankbar! Freundliche Grüße Ina

von Ina1987 am 09.02.2024, 07:22



Antwort auf: Zwangsurlaub vor Beschäftigungsverbot, andere Tätigkeit

Hallo, bitte schalten Sie die Aufsichtsbehörde, das Gewerbeaufsichtsamt, ein. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.02.2024



Antwort auf: Zwangsurlaub vor Beschäftigungsverbot, andere Tätigkeit

Die Firma muss JETZT ein Beschäftigungsverbot aussprechen und kann es jederzeit, wenn ein passender Platz gefunden wurde, aufheben. Diese Zeit können die zum Suchen nutzen. Wende dich an die Bezirksregierung für Arbeitsschutz. 

von annarick am 09.02.2024, 23:46



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