Lari12
Liebe Frau Bader, ich habe von meiner Frauenärztin ein absolutes Beschäftigungsverbot erhalten. Nebenbei gehe ich einer selbstständigen Tätigkeit in einem geringerem Umfang nach. Ich habe letztes Jahr zu Beginn meiner Einstellung und im Bewerbungsgespräch meinem Arbeitgeber die selbstständige Tätigkeit mitgeteilt. Muss ich ihm erneut mitteilen, dass ich während des Beschäftigungsverbot die selbstständige Tätigkeit weiter nachgehe? Der Umfang meiner Tätigkeit wird sich nicht ändern und ich werde nicht mehr arbeiten. Des Weiteren habe ich gelesen, dass Beschäftigungsverbote nicht für die selbstständige Tätigkeit gelten. Ist es richtig? Vielen Dank und liebe Grüße!
Hallo, Selbständige erhalten kein BV, sie sind eben selbst und ständig. Wenn es aber eine vergleichbare Tätigkeit ist, wird es dem AG schwer zu transportieren sein, warum das eine geht und das andere nicht. Mitteilen müsen Sie nichts. Liebe Grüße NB
Dojii
Das ist richtig, das gilt nicht für deine selbstständige Tätigkeit. Als Selbstständige bist du für deine eigenen (auch gesundheitlichen) Risiken selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber könnte aber evtl. die Rechtmäßigkeit eines absoluten (!) Beschäftigungsverbotes anzweifeln, wenn du weiterhin deiner selbstständigen Tätigkeit nachgehst.
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