Jezz2cool4u
Hallo Frau Bader, ich arbeite momentan als 65% Teilzeitkraft in meinem Beruf als Krankenschwester. Habe einen 1,5 Jahre alten Sohn. Nun zu meinem Anliegen, meine Teilzeitstelle ist bis August befristet, danach würde mir meine Vollzeitstelle wieder zustehen. Wie sieht es aus, wenn ich VORHER wieder schwanger werden sollte und VORHER wieder ins Beschäftigungsverbot gehe? Wird meine 65% Stelle dann ebenfalls automatisch auf 100% aufgestockt ab August? Das würde doch dann bedeuten, dass mein Elterngeld anhand des Vollzeitgehaltes berechnet wird. So wie es mit meinem ersten Kind war? Ich wäre über eine Antwort sehr dankbar. Liebe Grüße Jessica
Hallo, im BV bekommen Sie den Lohn wie ohne BV, also vertragsgemäß den VZ-Lohn. Das EG wird nach den letzten 12 Mo. vor der Geburt berechnet Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Seit wann arbeitest Du wieder? Es zählen immer die 12 Monate vor Mutterschutz. Teilzeit = der Lohn Ab August dann Vollzeitlohn.
Jezz2cool4u
Ich arbeite seit letztes Jahr November wieder mit 65%. Ich mein wenn ich jetzt ANGENOMMEN ab Juni schwanger werden SOLLTE und ins Beschäftigungsverbot gehe, das ist ja dann bis zur Geburt, und wenn ich dann ab August wieder automatisch hochgestuft werden SOLLTE auf 100%, dann wäre ich ja knapp 12 Monate "Vollzeit im Beschäftigungsverbot" und danach würde sich ja dann das Elterngeld berechnen. Aber ich weiss eben nicht ob das so ist und ich tatsächlich auf 100% vom Arbeitgeber dann hochgestuft werde wenn ich vorher erneut schwanger werde. Verstehst du? Lg
Sternenschnuppe
Man ist doch keine 12 Monate schwanger? Und fürs Elterngeld zählen auch nur die 12 Monate vor Mutterschutz ! Ab August lebt Dein Vollzeitvertrag auf, so wirst Du dann auch in einem BV bezahlt.
Jezz2cool4u
Sorry das mit den 12 Monaten war jetzt irgendwie verwirrend ausgedrückt von mir. Aufjedenfall haben wir uns schon verstanden woruma geht :) Danke für deine Antwort. Würde mich über andre Antworten auch freuen. Lg
Strudelteigteilchen
Aber genau die 12 Monate sind die Krux dabei. Beispielrechnung: Du wirst im Juni schwanger, Entbindung im März, Beginn Mutterschutz Anfang Februar. Dann hast Du 6 VZ-Monate (August bis Januar) und 6 TZ-Monate (Februar bis Juli) aus denen sich das Elterngeld berechnet - und das ist weniger, als wenn Du 12 VZ-Monate für die Berechnung hättest. Um wieder das EG aus dem VZ-Gehalt zu bekommen, darfst Du frühestens im August 2016 in den MuSchu gehen. Dann hast Du von August 2015 bis Juli 2016 die 12 Monate voll.
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