Brittaratlos
Liebe Frau Bader, ich habe eine Frage zum Partnerschaftsbonus und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können. Unser Sohn wurde am 21.10.2017 geboren. Mein Partner (seit 21.12.2018 ElterngeldPlus) und ich (noch in Elternzeit) arbeiten ab dem 21. Februar in Teilzeit mit jeweils 25 Stunden. Nun bin ich jedoch wieder schwanger und werde voraussichtlich am 1. Juni in den neuen Mutterschutz gehen. Ein Mitarbeiter unserer zuständigen Elterngeldstelle sagte mir, das sei kein Problem, da man in einem solchen Fall davon ausgeht, dass ich weiterhin 25 Stunden arbeite. Ich würde aber natürlich gern meine jetzige Elternzeit einen Tag vor dem Mutterschutz für das 2. Kind beenden (§16 BEEG), um das volle Mutterschaftsgeld beanspruchen zu können. Nun meine Frage: Ist es richtig, dass ich in diesem Fall dann wieder in meinem alten Vertrag wäre, in dem 38,5 Stunden vereinbart sind, und wir somit keinen Anspruch auf den Partnerschaftsbonus hätten, weil max. 30 Stunden erlaubt sind? Könnte ich dann die Elternzeit zum 20. Juni beenden? Dann hätte ich in den 4 Partnerschaftsbonus-Monaten alle Voraussetzungen erfüllt und bekäme für die restliche Zeit trotzdem noch das volle Mutterschaftsgeld (was ja auch für die Berechnung des nächsten Elterngeldes relevant wäre)? Oder wird die Zeit des neuen Mutterschutzes gar nicht betrachtet, sodass ich die Elternzeit wie üblich einen Tag vorher beenden kann, ohne dass sich dieses auf den Partnerschaftsbonus auswirkt? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiterhelfen könnten!
Hallo, in den Richtlinie des BEEG steht dazu unter Ziff. 4.4.3.2.: Zeiten der Inanspruchnahme der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung sind für die Einhaltung des im Partnerschaftsbonus grundsätzlich notwendigen Stundenkorridors unschädlich. Für diese Zeiten ist die für die Einhaltung des Stundenkorridors notwendige Arbeitszeit zu unterstellen. Ich halte es deshalb für unproblematsich würde es mir aber von der EG-Stelle schriftlich geben lassen. Liebe Grüße NB
Dojii
Die Richtlinien zum Elterngeld besagen unter Punkt 4.4.3.2 folgendes: "Zeiten der Inanspruchnahme der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung sind für die Einhaltung des im Partnerschaftsbonus grundsätzlich notwendigen Stundenkorridors unschädlich. Für diese Zeiten ist die für die Einhaltung des Stundenkorridors notwendige Arbeitszeit zu unterstellen." Ich verstehe das so, als wenn dann einfach fiktiv davon ausgegangen wird, dass du weiterhin den Stundenkorridor einhälst, auch wenn du eigentlich Geld für mehr Stunden bekommst. Wenn du die Eltern(teil)zeit erst zum 20.06. beendest, bist du natürlich auf der sicheren Seite und musst dich mit dem Problem gar nicht erst beschäftigen, verlierst aber eventuell 20 Tage lang etwas Geld.
Brittaratlos
Ja, so würde ich es auch verstehen, aber ganz eindeutig ist es ja nicht. Vom Bundesministerium und auch von unserer Elterngeldstelle habe ich dazu bisher noch keine Antwort erhalten, dabei kann ich mir nicht vorstellen, dass ich die einzige mit diesem „Problem“ bin...
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