Schwanger
Ich habe eine Frage zu Berechnung des Elterngeldes. Ich bin in einem unbefristeten Arbeitsvertrag, der aber zum 31.12.18 aufgrund der Betriebsschliessung gekündigt wurde. Zudem bin ich in der 13. Woche schwanger und es geht mir körperlich und psychisch nicht gut; so dass mir meine Frauenärztin schon beim letzten Arztbesuch angeboten hat, ein Beschäftigungsverbot auszustellen. Mit meiner Krankenkasse habe ich bereits telefoniert, die sagten mir, sie würden in dem Fall (bei Ausstellung des Verbotes vor dem Ende des Arbeitens) Krankengeld zahlen ( dass sogar höher als das Alg1 wäre. ) Nun meine eigentliche Frage zum Elterngeld: Ich weiss, dass die Monate mit schwangerschaftbedingtem Krankengeld bei der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert werden können. Wie verhält es sich hierbei mit Krankengeld infolge eines Beschäftigungsverbotes? Können diese Monate auch ausgeklammert werden, werden diese mit 0 eingerechnet, oder - wie sonst im Beschäftigungsverbot - mit dem Betrag, der gezahlt wird; also dem Betrag des Krankengeldes?
Hallo, wenn es Ihnen körperlich und psychisch nicht so gut geht, ist nicht das Beschäftigungsverbot sondern die Krankschreibung das richtige Mittel. Bringt Sie auch in der Sache weiter, da Sie bei ein Beschäftigungsverbot keine Leistung von der Agentur für Arbeit erhalten und möglicherweise auch keine Leistungen von der Krankenkasse. Liebe Grüße NB
Saskia0208
Lass dir das von deiner KK schriftlich geben. Viele haben nach Beendigung des Arbeitsvertrages nämlich das Problem, dass die KK nichts zahlt, denn ein BV gibt es nur mit Arbeitgeber. Hast du aber ein BV, dann hast du auch keinen Anspruch auf ALG1... Mit einer Krankschreibung sähe es aber anders aus, denn da zahlt die KK auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages weiter. Lg
Dojii
Ob das zu einer Ausklammerung kommt wage ich zu beweifeln, denn eigentlich gilt hier die Regelung, dass das nur bei einer Krankschreibung stattfindet. Ein Beschäftigungsverbot ist keine Krankschreibung. Zudem hast du das Problem, dass du keinen Einkommensverlust aufgrund des BV hast - der Einkommensverlust ist nämlich direkte Folge des Vertragsendes. Ohne BV/Krankschreibung hättest du aufgrund des ausgelaufenen Vertrages nämlich auch kein Einkommen mehr gehabt. Laut Richtlinien des Elterngeldes muss der Einkommensverlust aber direkte Folge der Krankschreibung sein. Das ist bei dir nicht der Fall.
Mitglied inaktiv
Ich habe noch eine Frage zur Kündigung wegen Betriebsschließung: erfolgte die Kündigung während der Schwangerschaft, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde? Wenn ja, dann erhältst du für die Zeit der Schutzfristen das volle Mutterschaftsgeld und den AG-Zuschuß von der Krankenkasse. Siehe § 19 MuSchG.
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