PaulinaSchmidt123
Sehr geehrte Frau Bader, ich möchte gerne in der Elternzeit zusammen mit meinem Mann die 2x4 Partnermonate für Geburten ab 01.07.2015 in Anspruch nehmen. Hierbei muss meines Wissens nach die wöchentliche Arbeitszeit von beiden Elternteilen auf 25-30h pro Woche reduziert werden. Als Ärztin mache ich regelmäßig Bereitschaftsdienste und Rufdienste. 1. Wie werden diese Zeiten hinsichtlich der Wochenarbeitszeit gewertet? Bereitschaftszeit ist ja seit EUGH-Urteil Arbeitszeit. Wie sieht es beim Rufdienst aus? Hier ist ja eigentlich nur die Akitvzeit+Wegezeiten Arbeitszeit oder wird dann der komplette Rufdienst in die Wochenarbeitszeit eingerechnet? 2. Wird bei den Dienstzeiten ein monatlicher Durchschnitt gebildet (z. B. wenn eine Woche 36 Stunden und in einer anderen nur 22 Stunden gearbeitet wurde) oder ist jede Woche einzeln zu werten? Vielen Dank im Voraus.
Hallo, 1. Rufbereitschaften zählen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Als Arbeit im Sinne des ArbZG gilt nur die sog. Heranziehungszeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz mit seiner Arbeit verbringt. 2. Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Liebe Grüße NB
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Hallo, ich arbeite aktuell Teilzeit in Elternzeit im ärztlichen Dienst. Vereinbart sind 18h wöchentlich. Zusätzlich würde ich gerne Dienste machen. Hier gibt es einmal 24h Rufbereitschaft mit ein paar Stunden Anwesenheit und dann auf Abruf daheim und einmal 24h Dienste am We und unter der Woche. Im Wie werden diese Dienste berechnet? Als komple ...
Guten Tag! Ich hatte in der Schwangerschaft mit meinem ersten Kind ein Beschäftigungsverbot. Anschließend war Ich in Elternzeit und dann mit dem zweiten Kind schwanger und in Elternzeit. Nun habe Ich ja noch den ganzen Resturlaub. Ich möchte in Teilzeit zurück kommen und mir wurde mitgeteilt,dass Ich den Resturlaub direkt an die Eltern ...
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