Leeth
Liebe Frau Bader, ich habe im Juli letzten Jahres einen Sohn bekommen. Mit meinem Arbeitgeber habe ich eine Elternzeit von 2 Jahren ausgemacht.Elterngeld habe ich für das 1. Lebensjahr meines Kindes beantragt und bekommen, momentan beziehe lediglich Betreuungsgeld und natürlich Kindergeld. Meine Arbeit möchte ich im Juli nächsten Jahres allerdings nur noch als Teilzeitstelle wieder aufnehmen. Nun meine Frage:was würde passieren, wenn ich erneut schwanger würde und meine Arbeitsstelle doch nicht antreten könnte, bzw. welchen Anspruch auf erneutes Elterngeld hätte ich? Richtet sich dieser Betrag wieder nach meinem letzten Gehalt, wenn ich bis zum neuen Geburtstermin nicht arbeite?Bekäme ich also genau soviel Geld wie beim 1. Kind? Vielen Dank vorab LG
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Nein. Es zählen immer die 12 Monate vor Mutterschutz. August und September jetzt gehen also schon mit 0€ In die neue Berechnung. Du solltest schnellstmöglich Einkommen erzielen um nicht beim Mindestsatz zu landen.
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