Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, mein Mann und ich sind noch nicht geschieden. Bisher nimmt er unsere Kinder (5.3) alle 14 Tage und in seinem Urlaub wird er sie 1 Woche nehmen (mit einem Tag Unterbrechung). Er tut dabei so, als wäre es Gott weiss was für eine Leistung. Jetzt wurde mir von anderer Seite gesagt, das die Kinder auch Recht darauf haben in den Ferien länger bei ihrem Vater zu bleiben. Oder anders rum, ich auch das Recht habe auf "Urlaub". Angeblich 3 Wochen im Jahr. Stimmt das? Gibt es eine generelle Regelung? Liebe Grüße Daggi
Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Nach dem neuen Kindschaftsrecht hat ein Kind das Recht auf Umgang mit dem Vater. Aber: man hat keine Handhabe, einen Vater zum Umgang mit dem Kind zu zwingen. Als Richtlinie gilt 14tägig am Wochenende und die Hälfte der Ferien. Aber davon träumen die meisten nur :-)
Mitglied inaktiv
ich will ihn ja auch nicht zwingen die kids zu nehmen. wäre ja auch blöd für die kids wenn der papa offensichtlich keine lust hat. aber wenn er das nächste mal so tut als wäre ne Woche Kinderhüten eine herausragende Leistung, kann ich ihm wenigstens sagen..hier lies dir das doch mal durch. *fg*
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