Liebe Frau Bauer,
ich habe mir so einiges über das Thema im Internet angeschaut, aber irgendwie verstehe ich nur Bahnhof.
Ich und mein Partner haben einen Sohn, der am 17.06.2016 geboren wurde und überlegen noch ein Kind nächstes Jahr zu bekommen. Vor unserem ersten Sohn habe ich Vollzeit gearbeitet und bin jetzt für zwei Jahre in Elternzeit. Da sich einiges im Jahr 2016 geändert hat fragen wir uns wie das Ganze mit dem Elterngeld verläuft und bekommt man überhaupt Mutterschaftsgeld wenn man in der Elternzeit nicht arbeitet und erhält man noch ein Geschwisterbonus?
Danke im Voraus. :)
Liebe Grüße
C.K.B.
von
Claudia_k_b
am 08.09.2016, 09:15
Antwort auf:
Wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld beim 2. Kind im Jah
Hallo,
wer ist Frau Bauer?
Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.09.2016