Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Welches Jahr wird zur Berechnung verwendet?

Frage: Welches Jahr wird zur Berechnung verwendet?

Zweitmama88

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Hallo Frau Bader, ich bin gerade mit meinm 2. Kind in Elternzeit (geb. 2020) und beziehe noch bis Mitte 2022 Elterngeld (Plus). Berechnungsgrundlage ist bei mir wegen Mischeinkünften das Jahr 2019. Nun wünschen wir uns ein drittes Kind, allerdings wollen wir keinen zu kleinen Abstand. Allerdings werde ich dazwischen auch kein ganzes Steuerjahr mehr arbeiten können, denn dann wird es zu lang. Ist es richtig, dass bei Mischeinkünften immer das letzte abgeschlossene Steuerjahr verwendet wird als Berechnunsgrundlage, in welchem ich KEIN Elterngeld bezogen haben? Wenn ich also 2023 wieder ein Kind bekomme, wird dann 2019 wieder herangezogen da ich bis Mitte 2022 ja Elterngeld Plus bekommen habe? Vielen Dank, Mit freundlichen Grüßen Zweitmama


Dojii

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Das stimmt nicht ganz. Es kann das letzte abgeschlossene Kalenderjahr genutzt werden, in dem du kein Elterngeld innerhalb der ersten 14 Lebensmonate (!) deines Kindes bekommen hast. Elterngeld ab dem 15. Monat wird ignoriert und das Jahr zählt. Wenn du also 2023 ein neues Kind bekommst und dein älteres Kind ist im Januar 2022 schon 15 Monate alt oder älter, dann wird das Jahr 2022 zur Berechnung genutzt und du darfst das Jahr nicht ausklammern.


Zweitmama88

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Ganz sicher? Eine Kollegin darf aktuell verschieben mit o.g. Beschreibung (Kinder sind 2,5 Jahre auseinander, EG Plus bis 24 Monate, da schon wieder schwanger gewesen) und das letzte abgeschlossene Steuerjahr wird verwendet (sagte sie mir).


Dojii

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Ja sicher. ;) Aktuell gibt es durch Corona allerdings eine Sonderregel (gültig bis 31.12.2021), wodurch man auch Jahre zusätzlich ausklammern darf, in denen man aufgrund der Pandemie weniger verdient hat. Ob die jedoch verlängert wird (und dadurch auch für dich in 2022 gelten könnte) ist bisher noch offen. Eventuell war das der Grund in Kombination mit Elterngeld eines Vorkindes, weshalb so weit in die Vergangenheit verschoben werden durfte. Das Gesetz besagt eindeutig, dass aufgrund reinem Elterngeld nur ausgeklammert werden darf, wenn es Elterngeld in den ersten 14 Lebensmonaten des älteren Kindes betrifft (§ 2b Abs. 1 Nr. 1 BEEG).


luvi

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Hallo, Vielleicht liegen die Geburtsmonate der Kinder so "günstig", dass trotz großem Altersabstand auf die Zeit vor dem ersten Kind zurück gegriffen werden kann. LG luvi


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