happy_mummy_2014
Hallo Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elternzeit mit meiner 2. Tochter. Sie ist am 27. Januar 2016 geboren. Zuvor befand ich mich in Elternzeit mit meiner 1. Tochter. Diese Elternzeit endete im August 2015. Danach habe ich 4 Monate - bis zum Start des neuen Mutterschutzes - Teilzeit bei meinem AG gearbeitet. Hierzu hatte ich damals einen neuen vorübergehenden Vertrag erhalten „Teilzeit während Elternzeit“. Mit Start des neuen Mutterschutzes meiner 2. Tochter habe ich die 1. Elternzeit schriftlich beendet und die damit verbundene Teilzeitarbeit (BEEG § 16, Satz 3), damit ich für den neuen Mutterschutz das Mutterschutzgeld wie beim 1. Kind bezogen habe. Dieses Mutterschutzgeld wurde mir dennoch zuerst vom meinem AG fälschlicherweise auf die Teilzeitarbeit ausbezahlt - dann aber nach meinem Nachhacken und Erklären korrekterweise nachbezahlt. Nun habe ich von meinem Arbeitgeber Weihnachtsgeld erhalten. Dieses Weihnachtsgeld bezieht sich wieder nur auf die Teilzeitarbeit. Vertraglich ist in meinem ursprünglichen Arbeitsvertrag ein 13. Monatsgehalt festgeschrieben. Müsste ich nun nicht das volle 13. Gehalt (Weihnachtsgeld) erhalten, welches ich vor den Geburten meiner Kinder bezogen habe? Eine weitere Frage habe ich noch bezüglich der Besteuerung des Weihnachtsgeldes. Das Weihnachtsgeld wurde nicht besteuert - ich habe keinerlei Abzüge auf meinem Gehaltszettel. Wie kann ich mir das erklären? Besten Dank für Ihre Rückantwort im Voraus. Viele Grüße - einen schönen Nikolaustag und eine entspannte Weihnachtszeit.
Hallo, inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird. Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. Weiter stellt sich die Frage, ob die Arbeitnehmerin zum Beispiel im Mutterschutz den anderen Arbeitnehmern gegenüber ungleich behandelt wird, was gegen das Grundgesetz verstößt. Dann hat sie ebenfalls einen Anspruch. Liebe Grüsse, NB
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