Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Wann Elternzeitverlängerung für das erste Kind bei erneuter Schwangerschaft?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Wann Elternzeitverlängerung für das erste Kind bei erneuter Schwangerschaft?

kämpfer

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liebe Frau Bader meine Tochter ist Mitte Juni 2013 geboren. Ich habe ZWEI Jahre Elternzeit beantragt, die mir bis 31.August 2015 genehmigt wurden. Seit Juli 2014 habe ich eine Teilzeitvereinbarung während der Elternzeit abgeschlossen, befristet bis zum aktuellen Ende der Elternzeit. Nun bin ich erneut schwanger, aktuell 8.SSW (ET ist Mitte Juni 2015). Da ich als Risikoschwanger gelte und auch aktuell schon wieder Probleme habe möchte ich meinem Arbeitgeber noch nichts von der neuen Schwangerschaft mitteilen. Ich möchte mir aber in jedem Fall die Möglichkeit offen halten, insgesamt 6 Jahre EZ zu nehmen. Damit der Arbeitgeber meiner Verlängerung der Elternzeit von meinem ersten Kind zustimmen muss, folgende Fragen: - wann beantrage ich diese denn dann am Besten/bzw. wann muss ich diese denn spätestens beantragen? Denn wenn ich richtig liege unterbreche ich ja EZ 1 wegen des Mutterschutzes von Kind 2, und würde den Rest von EZ 1 (ca 3 Monate ohne Verlängerung) an EZ anhängen? Könnte ich die Verlängerung dann somit auch erst 7 Wochen vor Ablauf von EZ 1 (Und nach Ablauf von EZ2) beantragen? -oder müsste ich EZ1 jetzt noch schnell Verlängern, bevor ich die SS kommuniziere (zusammen bin ich nicht sicher ob mein AG anstandslos zustimmt, und auf meine Rechte aufmerksam machen würde ich gerne vermeiden). Oder würde eine Zustimmung mit der SS Mitteilung ohnehin keine Gültigkeit mehr haben? Muss denn der AG zustimmen dass ich die restlichen Monate von EZ1 an EZ2 anhänge? -Könnte ich für EZ auch erst 2 Jahre beantragen und dann eins erst später verlängern? Da ich zwar einen dt. Arbeitsvertrag habe, jedoch keine Sozialabgaben/KV in DE, spielen für mich finanzielle Dinge keine Rolle (wie Elterngelt od MuSchu Unterstützung...) Ich hoffe das war jetzt nicht zu wirr, vielen Dank für die Hilfe, VG Amelie


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie können mit Frist sieben Wo. die erste EZ verlängern. Für Kind 2 gilt die neue Regelung: Von den insgesamt drei Jahren Elternzeit können zwei zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Bislang war das nur ein Jahr lang möglich. Die Frist hierfür wurde auf 13 Wochen verlängert. Der Arbeitgeber muss für die Inanspruchnahme der Elternzeit ab Mitte 2015 nicht mehr um Erlaubnis gefragt werden. Sobald der Arbeitgeber die Elternzeiterklärung erhalten hat, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. Liebe Grüße NB


kämpfer

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Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort, aber ich verstehe es leider nicht so ganz :-( Das heisst jetzt konkret was? Unterbreche ich die erste Elternzeit für den Mutterschutz von Kind 2, nehme dann den Rest der Elternzeit von Kind 1 und im Anschluss die Elternzeit von Kind 2? Und da kann der rbeutgeber nichts ablehnen, solange ich die Verlängerung von Elternzeit 1 mit 7 Wochen Frist vor Ablauf der EZ anmelde? Vielen Dank


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