Mitglied inaktiv
Hallo, 1.mal angenommen Vaterschaftserklärung und Sorgerechtserklärung wurden vorgeburtlich abgegeben, aber noch während der Schwangerschaft erfolgt die Trennung. Ist die Mutter nach der Geburt verpflichtet den Vater über die Geburt zu informieren? 2.In wie weit hat der Vater ein Recht darauf Umgang mit dem Kind zu haben? Kann die Mutter dies verhindern und einen gerichtlichen Beschluss abwarten oder sie sie von der ersten minute an verpflichtet Kontakt zu ermöglichen? 3. Während man berufstätig ist hat man ja bestimmte Rechte wenn man stillt, gilt dies auch, wenn der Vater das Kind unbedingt über längere Zeit bei sich haben möchte? Oder kann man als stillende Mutter immer darauf bestehen 24 std/tgl bei dem Kind zu sein?
Hallo, 1. Ja 2. Sie muss einen Umgang gewähren, es sei denn es besteht Gefahr für das Kindeswohl 3. 24 h nicht, aber bei dem Umgangsrecht ist auf das Stillen Rücksicht zu nehmen Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
1.) Besteht gemeinsames Sorgerecht? "Selbstverständlich" sollte die Mutter die geburt des Kindes mitteilen, als eben mitteilen, daß die Vaterschaftsanerkennung tatsächlich "greift". Und: ab Geburt besteht Unterhaltsverpflichtung für das Kind. 2.) Grundsätzlich hat nicht an erster Stelle der Vater das Recht auf Umgang mit dem Kind, sondern das Kind das Recht auf Umgang mit dem Vater!!! DFaraus folgt: solnage das Kindeswohl nicht gefährdet ist, soll es Umgang mit seinem Vater haben. So, wie es auch Umgang mit der Mutter hat... 3.) Solanmge gestillt wird ist ein Umgang sicher nicht "wochenlang" möglich, aber: was spricht dagegen, einem (ein paar Monate alten Kind) auch mal eine Mumi-Flasche mitzugeben und somit Umgang für ca. 4-6 Stunden zu ermöglichen? ICH war 5 Tage weg, als mein volgestillter Sohn gute 5 Monate alt war, die Tiefkühltruhe war voll. Ob ich nun geschäftlich weg bin oder das Kind beim Papa, wo ist da der Unterschied? Wenn man will geht vieles, wenn man nicht will, gaaaa nix! Viele Grüße Désirée
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