Chaolina
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage bzgl. des zugrunde zu legenden Veranlagungszeitraums für das Elterngeld nach der Geburt meines zweiten Kindes. Ich war vom Oktober 2014 bis zum Mai 2015 selbstständig. Zeitgleich und darüber hinaus habe ich bis zur Geburt meiner ersten Tochter (August 2016) Erwerbseinkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bzw. Mutterschaftsgeld für die sechs Wochen vor der Geburt bezogen. Vom 17.06.2016 bis zum 04.10.2016 befand ich mich in Mutterschutz. Anschließend bezog ich Elterngeld. Seit Dezember 2017 bin ich nun wieder selbständig, gehe jedoch zusätzlich noch keiner nichtselbständigen Tätigkeit nach. Nun erwarte ich mein zweites Kind, welches voraussichtlich im August 2018 zur Welt kommen wird. Aufgrund obiger Konstellation bin ich mir nun unsicher, welcher Veranlagungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes meines zweiten Kindes zugrunde gelegt wird und bitte Sie um eine kurze Information. Lt. der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird bei selbstständigen der Gewinn laut Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes zugrunde gelegt. Dies wäre in meinem Fall (Geburt im August 2018) das Kalenderjahr 2017. Weiterhin steht in der Broschüre, dass bei Einkommensausfällen (z.B. Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für die ersten 14 Lebensmonate eines älteren Geschwisterkindes) im Gewinnermittlungszeitraum, der diesem Veranlagungszeitraum zugrunde liegt, auf Antrag der Steuerbescheid des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt wird. Da ich im Kalenderjahr 2017 Einkommensausfälle durch den Bezug von Elterngeld hatte, würde somit auf Antrag das Kalenderjahr 2016 zugrunde gelegt. Nun hatte ich allerdings auch im Kalenderjahr 2016 Einkommensausfälle durch den Bezug von Mutterschaftsgeld und Elterngeld. (Anmerkung: Im Kalenderjahr 2016 war ich aufgrund meiner Schwangerschaft nicht selbständig tätig.) Kann ich aufgrund obiger Konstellation, auf Antrag, eine Verschiebung des Veranlagungszeitraums in das Kalenderjahr 2015 erwirken?
Hallo, da Sie selbstständig sind, gilt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Bei selbständigen wird dann das ganze Kalenderjahr ausgeklammert, wenn in demselben Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen wurde. Liebe Grüße NB
Dojii
Kurz und knapp, ja das geht. Da sowohl 2017 als auch 2016 können auf Antrag ignoriert werden, wenn du 2015 mehr Einkommen hattest als 2016 oder 2017. Solltest du 2016 oder 2017 durch Zufall doch mehr verdient haben als in 2015, dann könntest du natürlich auch das andere Jahr nehmen und auf die Verschiebung verzichten. Du hast da völlig freie Hand. Such dir einfach das Jahr aus, in dem du am meisten Einkommen hattest.
Chaolina
Vielen Dank für die Antworten!
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