Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader! Mein Problem betrifft das Sorge-/Umgangs- und Unterhaltsrecht für mein Kind. Ich bin verheiratet, habe allerdings ein einjähriges Kind, für das sich nun per Test ein anderer Mann als Vater herausgestellt hat. Kann dieser Mann nachträglich nun das Sorgerecht oder zumindest Umgangsrecht für dieses Kind beantragen und welche Voraussetzungen wären daran geknüpft. Ich habe gehört, dass er dieses Recht nur geltend machen könne, wenn ich UND mein Mann, der bislang als Vater galt, sich einverstanden erklären würden. Stimmt das? Für eine Aukunft wäre ich ihnen sehr dankbar. Liebe Grüße, Carmen
Liebe Carmen, welche Rechte als Vater meinen Sie? Umgangsrecht ja, Sorgerecht idR nein. Ich rate Ihnen, die für Ihren Fall genauen Umstände mit dem Jugendamt zu klären. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Nun, erst mal ist wichtig, wie die Vaterschaft festgestellt wurde: privater Test oder gerichtlich angeordnet? Wenn gerichtlich, warum wurde dies getan? Ansonsten: Ist er dem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig und er und das Kind haben ein Recht auf Umgang miteinander, der auch von Dir nach dem Gesetz zu fördern ist. Ich denke, D solltest schon etwas genauer schildern,. sonst ist ein Rat echt schwierig und sehr hypothetisch! Désirée
Mitglied inaktiv
Hallo Désirée, der Test war privat, da uns ein freundschaftliches Verhältnis wichtig ist. Ist denke ich auch nicht so wichtig, da von uns Beteiligten ja niemend diesen Test anzweifelt. Von daher gäbe es sicher keinen Streit. Bisher ist die Entscheidung aber noch nicht endgültig gefallen, ob er seine Rechte als Vater geltend machen will. Ich würde ihm dieses Recht nicht verweigern wollen. Allerdings habe ich gehört, dass mein Ehemann, der ja als Vater eingetragen ist, Einspruchsmöglichkeit hätte und ihm diese Rechte verweigern könnte. Vor allem dieser Punkt interessiert mich. Gruß, Carmen
Mitglied inaktiv
AFAIK muß erst mal Dein Mann, der ja nach gelzendem Recht automatisch als vater gilt, die Vaterschaft anfechten, erst dann kann der tatsächlich Vater als solcher auch eingetragen werden. Das geht allerding nur vor dem Familiengericht, das läßt sich nicht einfach so beim Jugendamt klären... Aber Frau Bader hat recht: Geh zum Jugendamt, die sagen Dir was wie geht... Désirée
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