Julia2706
Guten Abend. Ich habe 2013 durch eine Frühgeburt meinen Resturlaub von 22 Tagen nicht in Anspruch nehmen können. Mir wurde die Übertragung in das Jahr 2015 gewährt. Ich habe dann mein drittes Jahr Elternzeit genommen. Diese habe ich aufgrund einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet. Im Jahr 2016 habe ich bei dem gleichen Arbeitgeber im Rahmen einer Änderungsvereinbarung während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet. Am Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses (September bis Dezember)wurde mir der Urlaub aus der 2. Schwangerschaft /Mutterschutz und der anteilige Urlaub ausgezahlt. Mein ruhender Arbeitsvertrag hatte aber somit immernoch 22 Tage Urlaub. Jetzt werde ich in diesem Jahr die Arbeit wieder aufnehmen, es steht aber die Frage im Raum, ob mir die 22 Tage überhaupt noch zustehen. Mein Arbeitgeber meint nein und möchte mir aus Kulanz 6 Tage gewähren. Über Hilfe wäre ich dankbar, ich möchte der Personalabteilung nicht gänzlich unwissend entgegentreten. Mit freundlichem Gruß Julia K.
Hallo, hier hilft § 17 Absatz 2BG: Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Wenn Sie also nur Teilzeit in Elternzeit gearbeitet haben, besteht der Anspruch weiter. Liebe Grüße NB
mellomania
du hast gekündigt und dich neu beworben und bist jetzt wieder bei deinem AG? wenn ja, ist der urlaub weg. du hättest auf die bezahlung de 22 tage bestehen müssen. oder wie muss ich das verstehen? wäre lieb wenn du das näher erläuterst
Julia2706
Mein bestehender Vertrag ruht seit 2013. Während des 3.Jahres Elternzeit bin ich erneut schwanger geworden. Während der Elternzeit mit Kind 2 habe ich versucht, auf Teilzeit zu arbeiten. Beim gleichen Arbeitgeber. Ich habe einen Änderungsvertrag bekommen(mit Bestätigung,dass mein ruhender Vertrag hiervon nicht beeinflusst wird). Ich habe 4 Monate gearbeitet, es funktionierte aber nicht und somit habe ich durch einen Auflösungsvertrag die Teilzeitstelle gekündigt. Mein Vollzeitvertrag ruhte somit weiterhin. Nun sind aber meine insgesamt 6 Jahre Elternzeit beendet und ich bin bei meinem Arbeitgeber vorstellig geworden, um meine reguläre Arbeit wieder aufzunehmen. Da aber aus dieser Beschäftigung noch 22 Tage Urlaub bestehen, die mir nicht ausgezahlt wurden, da ich ja auch diesen Vertrag nicht beendet habe, ist nun fraglich, ob der Urlaub verfallen ist. Ich finde unterschiedliche Urteile im Netz hierzu. Einerseits wäre es sicherlich meine Aufgabe gewesen, um Übertragung des Urlaubes zu bitten, andererseits hätte mein Arbeitgeber es von sich aus mitteilen müssen. Es wirkt jetzt so, dass man einfach mal nichts gesagt hat und jetzt habe ich keinen Anspruch mehr. Eine deutliche Aussage hierzu finde ich nirgends.
mellomania
nein, es ist nicht die aufgabe des AG dich auf den urlaub hinzuweisen. in der teilzeitstelle hättest du den urlaub nehmen können. wenn du da nicht aufpasst, verfällt das. das obligt dir. wie das aufpassen dass überstunden nicht verfallen. das ist auch nicht aufgabe des AG. ob die TZ stelle jetzt hätte genutzt werden müssen, um urlaub abzubauen, der vorher entstand, müssen wir abwarten, das weiß ich nicht.
Julia2706
Den Urlaub aus der Teilzeitstelle hat man mir zum Beispiel ausgezahlt. Es war auch niemandem bekannt, dass noch derartig "alter" Urlaub besteht. Aus Kulanz will man mir jetzt eine Woche Urlaub "schenken". Aber ganz fair ist das ja auch nicht. Und da fehlt mir halt die rechtliche Grundlage bzw. eine zuverlässige Aussage, wer nun im Recht ist. Von mir aus schützt Unwissenheit vor Strafe nicht, ich will es nur gerne schwarz auf weiß nachlesen können.
HeyDu!
Ich bin anderer Auffassung. Der Urlaub ist nicht verfallen. Du warst nicht verpflichtet Urlaub der Vollzeitwert hat, bei Teilzeit zu vermatschen. Der Vertrag ruhte. Du warst in Elternzeit. Teilzeit hin oder her, spielt da keine Rolle. §17 Abs. 2 BEEG Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Warte am Besten die Antwort der Fachfrau ab :-)
mellomania
könntest du im zweifel nachweisen, dass du den urlaub noch hast?
Felica
Der Urlaub aus der EZ ist seperat zu werten. Da dein eigentlicher Vertrag ruhte, musstest du den Urlaub aus der VZ nicht nehmen. Die Frist dazu beginnt erst jetzt nach der EZ zu laufen. Also muss der Urlaub noch bestehen. Das du in der EZ einen anderen Betrag hättest aus dem Urlaubsanspruch entstanden ist, ist eine komplett andere Sache die für sich zu sehen ist. Hättest du zwischen den beiden EZ gearbeitet, wäre der Urlaub dagegen verfallen wenn du ihn nicht zuerst genutzt hättest. Also gearbeitet ausserhalb der EZ, nicht innerhalb dieser.
Julia2706
Genau über diesen Paragraphen(ich finde das Zeichen nicht🙈🙈)sind wir gerade auch gestolpert und sind auch der Meinung, dass der Urlaub noch besteht. Ich konnte den Urlaub vor der Entbindung nicht nehmen und es steht ja dort, dass er erst mit Ende der Elternzeit abzugelten ist. Da ich während der Elternzeit wieder in eine neue Elternzeit gegangen bin, ist diese erst mit Geburtstag des zweiten Kindes beendet. Richtig?Und es war mir zu keinem Zeitpunkt möglich-auch obwohl ich beim selber AG eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen habe-meinen Urlaub zu nehmen. Denn:Von September bis Dezember habe ich TZ gearbeitet. Aufgrund des Mutterschutzes aus Schwangerschaft 2 sind Urlaubstage angefallen und anteilig auf das Jahr gesehen auch. Den kompletten Dezember konnte ich nicht arbeiten, da meine Kinder abwechselnd krank waren und dann ich. 25 Urlaubstage hat man mir für die TZ Beschäftigung ausgezahlt bei einer 6 Tage Woche. Hätte ich diesen Urlaub genommen, hätte ich einen Monat zu Hause bleiben können. Hätte ich dann auch noch den alten Urlaub genommen, wäre ein weiterer Monat zustande gekommen. Folglich hätte ich bei 4Monaten Arbeitsverhältnis(davon 1 Monat krank)nur ca 4 Wochen gearbeitet. Dies wäre aus betrieblichen Gründen nicht machbar gewesen. Mir persönlich ist jetzt schwindelig😂Und ich folge deinem Rat, jetzt die Meinung der Fachfrau abzuwarten. Vielen Dank schonmal😊
Felica
25 Tage fü die TZ kann aber auch nicht passen. Wenn du nur von September bis Dezember gearbeitet hast, hast du da nur Anspruch auf 4/12tel des Urlaubs erworben. Gerechnet für den TZ- Vertrag. Plus kompletter Urlaub für den Mutterschutz, wo der vz-vertrag ja wieder aktiv war. Da dann grob auch noch je nach ET von 4/12tel. Hast du derartig viel Urlaub im Jahr das man da auf 24 Tage kommt bei 8 Monaten?
Julia2706
Nicht nur im Zweifel. Habe mir immer alles schriftlich geben lassen in doppelter Ausführung😉
Julia2706
Mir hat die Personalabteilung das so gesagt. Also, dass der ausgezahlte Urlaub NUR aus den Mutterschutz/Elternzeiten und des anteiligen Urlaubsanspruches besteht. Von dem noch bestehen Urlaub VOR der ersten Schwangerschaft wusste die Sachbearbeiterin gar nichts und musste erst mal auf Suche gehen. Vermutlich ist sie verschollen, denn seit einer Woche habe ich jetzt nichts mehr gehört😂. Vielleicht wird es gerade auch mit dem Betriebsrat besprochen.In meinem Vertrag stehen 36 Urlaubstage. Ich bin leider so furchtbar dumm bei diesen Sachen🙈Wahrscheinlich ist es einfacher, einer Kuh das Fliegen beizubringen.
mellomania
ja, den artikel fand ich auch. ABER mit dem zusatz, dass dies NICHT gilt, wenn man danach in eine neue elternzeit geht.... mal gespannt was frau bader schreibt.
HeyDu!
Es handelt sich nicht um einen Artikel sondern um den §17 Abs. 2 BEEG. Das Gesetz ist eindeutig. Resturlaub verfällt nicht, auch nicht bei mehreren Elternzeiten hintereinander. https://m.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Kein_Verfall_von_Resturlaubsanspruechen_bei_Anschluss-Elternzeit_BAG_9AZR219-07.html
HeyDu!
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-64-weitere-uebertragungsfaelle-kraft-gesetzes_idesk_PI13994_HI1437494.html
Julia2706
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Eine Frage habe ich trotzdem noch:Dies gilt auch bei erneuter Schwangerschaft mit Elternteil? LG Julia K.
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