Mitglied inaktiv
Hallo Fr. Bader Ich hoffe sie können mir, bzw. einer freundin helfen. Und zwar ist sie von ihrem Ex partner Schwanger, und entbindet vorauss. im juni. Beide waren nicht verheiratet Nun wollte ich sie fragen, ob sie ansprüche auf Unterhalt für sich hätte. Wie hoch das wäre? Wie sieht es aus, wenn ihr ex partner zwar zum Unterhalt für sie verpflichtet ist, es dann aber nie zahlt. Da ich weiß, das der Unterhalt auf das ALG2 angerechnet wird, hatte ich ihr vorgeschlagen, privat ein schriftstück aufzusetzen, welche beide dann unterzeichnen müssen. So das sie dann wenigstens etwas in der hand hätte. Lehnt er aber konsequent ab. Könnte man ihn durch einen Anwalt zwingen lassen, bzw. per Anwalt eine Unterhaltsgrenze festsetzen lassen? Oder würde in diesem Fall, das Arbeitsamt bzw. die Arge einspringen, bei nichtzahlung, es ihr zahlen, aber es sich dann vom ex-partner wiederholen? Sorry, wenn ich ein bißchen wirr geschrieben habe :( mfg, Daniela
Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Wenn er nicht zahlt, muss er verklagt werden. Gruß, NB
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