Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, bin ich richtig informiert mit der Tatsache, daß neuerdings auch ledige Mütter einen Anspruch auf Unterhalt haben? Jedenfalls in den ersten 3 Jahren, und nur solange sie nicht arbeiten gehen oder gehen können. Wenn ja, wie wird er berechnet und in wie weit habe ich das Recht darauf? Mein ehemaliger Lebensgefährte und Vater des Kindes hat ein monatliches Gesamtnetto von 1.304,20 Euro, und außerhalb des Unterhaltes für seinen Sohn keine laufenden Kosten. Hat sich zwar eine eigene Wohnung im Dachgeschoß seiner Eltern eingerichtet, muß aber keine Miete bezahlen. Würde mich sehr freuen, wenn sie mir weiterhelfen könnten. Im Voraus vielen Dank
Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750 €, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte) Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Ledige Mütter haben Anspruch auf Unterhalt, das ist aber keineswegs neu!
Mitglied inaktiv
Hi, es stimmt, es gibt Unterhalt für ledige Mütter mit Kindern bis 3 Jahren. Errechnen kann man den zu erwartenden Unterhalt nur sehr ungenau, aber es wird auf jedenfall der Unterhalt für dein Kind von seinem Gehalt abgezogen, wenn er welchen an dich zahlt und einen Selbstbehalt für ihn, der oft bei 1000 Euro Pauschalbetrag liegt ( so war es jedenfalls bei mir) dann werden vielleicht noch Kredite, die er in eurer gemeinsamen Zeit vielleicht aufgenommen hat berücksichtigt und wenn dann noch etwas übrigbleibt, das könnte dann unter Umständen dein Unterhalt sein, was aber bei diesem niedrigen Netto-Einkommen sehr schlecht aussieht. Denn 1.304,20 minus 1000,-- und minus 192 Euro (Kindesunterhalt) bleiben bisher noch 112,20 Euro, wenn aber noch andere Dinge abgezogen werden, wird es wohl zu 0 tendieren. LG
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