Jetcat
Sehr geehrte Frau Bader, mir wurde mitgeteilt, dass ich die Elternzeit in der ich mich im Moment befinde unterbrechen kann um das Mutterschaftsgeld für mein 2. Kind zu bekommen. Mein erstes Kind wurde am 27.01.13 geboren. Ich habe die komplette Elternzeit beantragt. Mein zweites Kind ist jetzt eine Frühgeburt. Geburtstermin wäre eigentlich erst der 15.07.14. Geboren ist die Kleine jetzt aber schon am 10.04.2014. Mein Mann möchte außerdem seine 2 Monate Elternzeit und Elterngeld beantragen. Können sie mir helfen was genau ich an die Arbeitgeber und an die Elterngeldstelle schreiben muss um die volle Elternzeit zu bekommen, die 14 Monate Elterngeld erhalte und das Mutterschaftsgeld nicht verschenke...? Bin da im Moment total übervordert und hoffe, dass sie mir weiter helfen können. :) Vielen lieben Dank. Sabine
Hallo, unterbrechen Sie die 1. EZ schnellstmöglich! Auch die Anträge auf EZ etc. sollten schnell erledigt werden - Frist bei EZ ist 7 Wo. Liebe Grüße NB
SumSum076
Deinem Arbeitgeber schreibst du das mit der Elternzeitunterbrechung sofort. Jeder Tag später ist verlorenes Geld! Ich teile mit, dass ich die Elternzeit (für Kind 1) ab sofort unterbreche. Die "frei gewordene" Elternzeit möchte ich im Anschluss an die Elternzeit für Kind 2 nehmen (oder später). Weiter teile ich mit, dass mein 2. Kind am (DAtum) geboren wurde. Für Kind 2 melde ich Elternzeit von (DAtum) bis (Datum) an. An die Elterngeldstelle schreibst du ganz normal den Elterngeldantrag. Elterngeld gibts dann bis zum 1. Geburtstag des 2. Kindes. Wenn du magst...weil es keine wirkliche Frist für die Elternzeitunterbrechung gibt....kannst du versuchen zu schreiben, dass du die laufende Elternzeit schon zur Geburt von Kind 2 unterbrechen möchtest. Dies erst jetzt nachholst, weil du durch die Frühgeburt bisher daran gehindert warst (vielleicht kannst du das durch Krankenhausaufenthalt, OP, Startschwierigkeiten beim Kind begründen). Falls dein AG nicht mitzieht, könntest du versuchen, das einzuklagen... Gruß Sabine
IngoAC
Moin, aber keine Panik, Die Elternzeit muß 7 Wochen vor Ende des Mutterschutzes gestellt werden. Du solltest also noch bis 26.Juni Zeit haben. BITTE KORRIGIERT MICH JEMAND WENN ICH MICH IRRE! Mutterschutz müßte sein 6 Wochen Vor und bei Frühgeburt 12 Wochen nach Geburt sind dann 18 Wochen. Die 1. Elternzeit sollte jedoch sofort beendet werden. LG Ingo
Ähnliche Fragen
Sehr geehrte Frau Bader, Im Forum habe ich schon mehrfach gelesen, dass neuerdings die Elternzeit bei einer erneuten Schwangerschaft frühzeitig beendet werden kann und man dann das Mutterschaftsgeld in Höhe des Gehaltes von vor der ersten Schwangerschaft bekommt. Da ich schon ein Frühchen habe und die Gefahr bei einer weiteren Schwangerschaft b ...
Hallo Frau Bader, nach der Geburt meiner Tochter Sophie habe ich zwei Jahre Elternzeit beantragt die zwei Jahre enden nun im März. Ich bin erneut schwanger und mein Mutterschutz beginnt erst im Mai deswegen wollte ich die Elternzeit meines ersten Kindes um die entsprechenden 8 Wochen verlängern um keine Lücke zu haben. Meine Frage ist, was p ...
Hallo, der ET war der 09.02.16, der Entbindungstermin am 17.01.16. Der Arzt hat eine ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten ausgestellt. Bis zur Entbindung galt ein Berufsverbot wegen Risikoschwangerschaft. Wie lange gilt der Mutterschutz, bzw., wann beginnt die Elternzeit, wenn 2 Jahre Elternzeit gewün ...
Guten Abend, Unsere Tochter hat uns mit ihrer verfrühten Ankunft etwas überrascht und alle Pläne in Frage gestellt. Mein Mann hat fristgerecht vor dem errechneten ET seine Elternzeit in Lebensmonaten beantragt u.a. einen vollen Monat so dass er in den Schulferien liegen sollte um auch Zeit mit den beiden großen Geschwistern zu haben. Nun ...
Hallo Frau Bader, ich bin schwanger mit dem 2. Kind und befinde mich noch in Elternzeit. Mein Mutterschutz beginnt, bevor meine Elternzeit endet. Somit kann ich diese ja vorzeitig, einen Tag vor dem MuSchu beenden, so dass ich Vollzeit-Mutterschutzgeld bekomme. Muss ich das Datum exakt benennen oder kann ich "voraussichtlich am ..." im Antrag schr ...
Hallo Frau Bader, voraussichtlicher ET war 26.06.2017. Geboren wurde sie aber vorzeitig am 19. Mai 2017. Die Schutzfrist wegen der Frühgeburt solle am 18. September 2017 enden. Beginnt die Elternzeit ab 19. September 2017 or doch ab 15. Mai 2017? Hatte am 21. Juni 2017 auf Elternzeit per E-Mail beantragt. Reicht es? Denn ich jetzt im Internet ...
Hallo Frau Bader, leider kann mir keiner auf meine Frage eine sichere Antwort geben (mein AG nicht, KK auch nicht). Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich bin seit dem 14.2.2017 für 2 Jahre in Elternzeit. Aufgrund einer erneuten Schwangerschaft ET 07.04.2019 werde ich meine Elternzeit zum 31.01.2019 vorzeitig beenden. Mein Mutterschutz wür ...
Hallo Frau Bader, ich hatte fristgerecht einen Antrag auf Elternzeit ab Geburt, unter Nennung das voraussichtlichen Geburtstermins, bei meinem Chef gestellt. Nun sind unsere Zwillinge 5 Wochen zu früh auf die Welt gekommen. Mein Wunschtermin auf Elternzeit wird mir verweigert, da der Antrag nicht 7 Wochen vor Geburt eingegangen ist. Begründet ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich hatte am 24.12.19 eine Frühgeburt, der ursprünglich errechnete Geburtstermin war der 26.3.20. Ich möchte sehr gerne 18 Monate Elternzeit nehmen und habe bezüglich meines Elterngeldantrages zwei kurze Fragen. Im Elterngeldantrag unter Punkt 10.1 wird im Unterpunkt 2 nach dem Zeitraum der Elternzeit gefragt. Im ...
Hallo Mein Kind ist am 24.01.2020 zur Welt gekommen, mein gerechneter ET wäre 25.02.2020 gewesen. Leider habe ich den Elternzeitantrag vergessen einzureichen, da ich auch nicht aus dem Krankenhaus gehen durfte. Welche Abgabefrist wäre es gewesen, wahrscheinlich 31.01.2020 ?? Was kann ich jetzt tun, bin über dieser Frist, verlängert sich ...
Die letzten 10 Beiträge
- Gehaltfortzahlung nach Elternzeit
- Gehaltfortzahlung nach Elternzeit
- Was passiert mit nicht genommener Elternzeit beim Wechsel des Arbeitgebers?
- Abfindung und Elterngeld
- Bemessungszeitraum Krankengeld
- Vater will Sorgerecht zurück erhalten
- Elternzeit
- Elternzeit
- Restanspruch ALG I
- Einbehalten vo Unterhaltsgeld