Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Unfall in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Unfall in Elternzeit

Tabby93

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Guten Abend Frau Bader, Mein Mann ist letzte Woche in seine Elternzeit gestartet, unsere Tochter ist jetzt 8 Monate alt und er wird 4 Monate in Elternzeit sein. Jetzt hat er sich heute den Miniskus im Knie gerissen, kann nicht belasten und nicht laufen und wird nächste Woche operiert. Nach der OP gilt Teilbelastung und 6 Wochen Krücken.. Wir sind gerade völlig überfragt, wie er so unsere Tochter betreuen soll, er kann sie ja nicht mal auf den Arm nehmen und irgendwohin tragen! Wissen Sie eventuell welche Möglichkeiten es in einem solchen Fall gibt? Liebe Grüße und danke für Ihre Hilfe!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Liebe Grüsse, NB


misses-cat

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Du bist wieder am arbeiten? Dann habt ihr das Recht auf eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse


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