Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

umgangsrecht

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: umgangsrecht

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Hallo! ich brauch mal euren rat! ich bin 19 und habe einen 17 monate alten sohn, sein erzeuger war damals für die abtreibung und hat dann wo der kleine da war auch einen vaterschaftstest gemacht, ausserdem fühlt er sich noch nicht reif für ein kind! dann kamen wir letztes jahr noch mal kurz zusammen, aber das war gleich danach zum scheitern verurteilt und scheiterte auch silvester 2002. da war der kontakt auch dann noch weniger als vorher, da kam er mal nach 10 wochen wieder vorbei für einen tag. der kleine hat gar keinen draht zu ihm, hat ganz am anfang mal papa zu ihm gesagt, sieht ihn aber jetzt meines erachtens nur noch als bekannten. dazu kommt noch das er bis jetzt noch in magdeburg wohnt, das ist schon sehr nördlich in sachsen anhalt und ich wohn ganz im süden von sachsen anhalt, also ist das schon eine enorme entfernung. und nun zieht er zwecks ausbildung in den nächsten wochen ganz in den norden und die entfernung wird noch grösser. das umgangsrecht wurde auch nie irgendwie festgelegt wann er den kleinen sehen kann. wenn ich ehrlich bin, will ich das er den kleinen gar nicht mehr sehen/besuchen darf, er kommt doch eh nur wenn er lust hat. glaubt ihr das ich das irgendwie durchbringen kann (beim jugendamt)?wenn wir uns sehen ist es nur noch der totale stress zwischen uns, einfach kein draht zueinander mehr da und auch das will ich meinem kleinen nicht zumuten! und schon gar nicht will ich, wie er das der kleine mit zu ihm fahren soll, mit dem zug, der spinnt wohl!!! wie oft und wieviele stunden hätte er denn im monat besuchsrecht? aber ich will eigentlich das er ihn nicht mehr sehen darf, obwohl er meint das er meinen sohn ja auch als vater prägen muss was ich als mutter nicht kann. bitte helft mir!!!!!!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB


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